Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr, im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen
Auf die Einnahmen aus den Verkäufen von Einzelfahrscheinen und Zeitkarten, die bis zum Ablauf des letzten Betriebstags des Monats Juni 2020 gültig sind, kann, sofern die Beförderungsleistungen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegen, noch der bis zum 30.6.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 19 % angewandt werden. Hinweis: Der Betriebstag 30.6.2020 endet vielfach erst nach 24 Uhr.
Die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr unterliegt seit dem 1.1.2020 dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Vor dem 1.7.2020 erzielte Einnahmen aus Verkäufen von Fahrausweisen für Beförderungsleistungen können, sofern die Gültigkeitsdauer der Fahrausweise über den 30.6.2020 hinausreicht, im Schätzungswege auf die vor dem 1.7.2020 und die nach dem 30.6.2020 erbrachten Leistungen aufgeteilt werden.
Die Finanzverwaltung beanstandet es aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn in den Fahrausweisen und Rechnungen über die Beförderungsleistung der Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt wird. Ein Bahnkunde, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann aus derartigen Rechnungen oder Fahrausweisen dann auch den Vorsteuerabzug von 7% beanspruchen. Voraussetzung ist, dass diese Rechnungen, mit denen Beförderungsleistungen nach dem 30.6.2020 abgerechnet wurden, nicht berichtigt worden sind und keine Preisanpassung anlässlich der Steuersatzsenkung gegenüber dem Bahnkunden erfolgt ist.
Personenbeförderungen mit Taxen und im Mietwagenverkehr
Die Umsatzsteuer beträgt 7% für die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. Für Beförderungen in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 sinkt der Steuersatz von 7% auf 5%. Für die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen zu einem Ziel außerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke mehr als 50 Kilometer beträgt, liegt der Steuersatz bei 19% bzw. 16% ab dem 1.7.2020 bis 31.12.2020. Taxi- und Mietwagenunternehmer können die Einnahmen aus der Nachtschicht vom 30.6.2020 zum 1.7.2020 dem Umsatzsteuersatz unterwerfen, der für Beförderungen ab dem 1.7.2020 gelten (also 5% oder 16 %). Dies gilt nicht, soweit Rechnungen ausgestellt wurden, in denen die Umsatzsteuer mit dem Steuersatz ausgewiesen wird, der bis zum 30.6.2020 anzuwenden war.