Mehrwertsteuersätze: Umtausch von Gegenständen

17. Juli 2020 | Umsatzsteuer

Beim Umtausch eines Gegenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Wird ein Gegenstand, der vor dem 1.7.2020 erworben wurde, nach dem 30.6.2020 umgetauscht, ist auf die Lieferung des Ersatzgegenstands, der ab 1.7.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 16% bzw. 5% anzuwenden. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat sich am 18.6.2020 ein Notebook für 1.011,50 € (850 € zuzüglich 19% = 161,50 € Umsatzsteuer) angeschafft. Den Betrag von 161,50 € bucht er als Vorsteuerabzug. Am 3.7.2020 tauscht er dieses Notebook gegen ein anderes ein, das seinen Vorstellungen besser entspricht. Das neue Notebook kostet 1.102,00 € (950 € zuzüglich 16% = 152,00 € Umsatzsteuer). Der Unternehmer zahlt nur die Differenz von 90,50 €. Konsequenz: Der Unternehmer macht in seiner Buchführung den Erwerb des ersten Notebooks einschließlich des 19%igen Vorsteuerabzug rückgängig. Anschließend bucht er den Erwerb des neuen Notebooks einschließlich des 16%igen Vorsteuerabzugs von 152 €.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | III C 2 – S 7030/20/10009 :004 | 17-07-2020