Mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz werden das Kindegeld, die steuerlichen Kinderfreibeträge und andere Entlastungsbeträge erhöht, sowie der Steuertarif und der Grundfreibetrag angepasst. Die wesentlichen Änderungen sind in der nachfolgenden Übersicht zusammengefasst:
Bezeichnung | Inhalt der Regelung | 2020 | 2021 | 2022 |
---|---|---|---|---|
Kinder-Betreuungs-/Erziehungs- und Ausbildungs-Freibetrag
Kinderfrei-
§ 32 Abs. 6 EStG |
Gewährung als Freibetrag zusätzlich zum Kinderfreibetrag je Elternteil Freibetrag je Elternteil (Hinweis: Betreuungsfreibetrag + Kinderfreibetrag werden nur gewährt, wenn die steuerliche Auswirkung höher ist als das Kindergeld, d.h. das gezahlte Kindergeld wird angerechnet) |
1.320€
2.586€ |
1.464€
2.730€ |
1.464€
2.730€ |
Kindergeld
§ 66 EStG |
Kindergeld wird vorrangig vor Kinderfreibeträgen gewährt und beträgt monatlich für das 1. Kind und 2. Kind je für das 3. Kind für das 4. und jedes weitere Kind |
204€ |
219€ |
219€ |
Unterhalt/
§ 33 a Abs. 1 EStG |
Höchstbetrag für Aufwendungen für Unterhalt und etwaige Berufsausbildung, wenn niemand den Unterstützten Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat Nur bei gesetzlicher Unterhaltspflicht (oder wenn der unterstützten Person wegen des Einkommens des Unterstützenden öffentliche Mittel gekürzt werden). Eigene Einkünfte und Bezüge werden angerechnet, soweit sie im Jahr |
9.408€
624€ |
9.696€
624€ |
9.984€
624€ |
Grundfreibetrag (§32a EStG) |
bei Alleinstehenden (Grundtabelle) bei Verheirateten (Splittingtabelle) |
9.408€ 18.816€ |
9.696€ 19.392€ |
9.984€ 19.968€ |