Rechnungsaussteller, Identität und Erreichbarkeit

31. Juli 2020 | Umsatzsteuer

Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, ist eine ordnungsgemäße Rechnung erforderlich. Nach der Rechtsprechung des BFH reicht es aus, dass der leistende Unternehmer eine Adresse angibt, unter der er postalisch erreichbar ist. Es ist also nicht erforderlich, dass der leistende Unternehmer in seiner Rechnung die Anschrift angibt, an der er seine Tätigkeit ausübt. 

Es reicht jede Art von Anschrift aus, sofern der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Dabei ist es unerheblich, ob die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Unternehmer dort gemeldet ist. Verfügt der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger über ein Postfach, über eine Großkundenadresse oder über eine c/o-Adresse, genügt die jeweilige Angabe in der Rechnung den Anforderungen, die an eine vollständige Anschrift zu stellen sind.

Die Finanzverwaltung wendet die BFH-Urteile an. Maßgeblich für die Erreichbarkeit unter der angegebenen Adresse ist immer der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung. Im Zweifel muss der Leistungsempfänger, der den Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt, nachweisen, dass der leistende Unternehmer unter der angegebenen Adresse zu diesem Zeitpunkt postalisch erreichbar war.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | III C 2 – S 7280-a/19/10001 :001 | 31-07-2020