Gesetzliche Krankenkassen gewähren Geldprämien für gesundheitsbewusstes Verhalten. Diese Bonuszahlungen stellen keine Beitragserstattungen dar, die den Sonderausgabenabzug mindern. Voraussetzung ist, dass den Gesundheitsmaßnahmen konkret ein finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist, der mit der Bonuszahlung ganz oder teilweise ausgeglichen wird.
Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige ist gesetzlich krankenversichert. Die Satzung seiner Krankenkasse sah u.a. für die Inanspruchnahme regelmäßiger Leistungen zur Früherkennung bestimmter Krankheiten, qualitätsgesicherter Präventionsmaßnahmen, bestimmter sonstiger qualitätsgesicherter Vorsorgeleistungen sowie bestimmter qualitätsgesicherter sportlicher Aktivitäten und Maßnahmen zur Unterstützung einer gesunden Lebensführung die Zahlung von Geldprämien (Boni) vor. Der Gesamtbonus war auf jährlich 300 € begrenzt. Der Nachweis war durch ein sogenanntes Bonusheft zu führen, das die jeweiligen Boni für die Bereiche "Gesetzliche Vorsorge", "Private Vorsorge", "Aktive Lebensweise" und "Prävention" festlegt. Das Finanzamt sah die Bonuszahlungen als Beitragserstattung an und minderte insoweit die Krankenversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Mit den Bonusmodellen sollen Anreize für ein gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten geschaffen werden. Die freiwillige Teilnahme an einem Bonusprogramm hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Krankenversicherungsschutz. Das heißt, der Bonus wird nicht gezahlt, weil bestimmte Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht in Anspruch genommen oder durch einen Selbstbehalt wirtschaftlich selbst getragen wurden. Anders als bei klassischen Beitragserstattungen wird der Versicherte für bestimmte auf dem Gebiet der Gesundheitsprävention und des Gesundheitsbewusstseins liegende Maßnahmen und Aktivitäten belohnt. Hierdurch erhoffen sich die Krankenkassen in mittelfristiger Hinsicht Einsparungen und Effizienzsteigerungen.
Konsequenz: Stehen die satzungsgemäßen Boni nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, findet keine Minderung des Sonderausgabenabzugs statt. Es werden pauschal durch den jeweiligen Bonus eigene Kosten des Versicherten für die Inanspruchnahme entsprechender Gesundheitsmaßnahmen und Aktivitäten ausgeglichen. Durch den Bonus wird insoweit die Gegenleistung des Versicherten für die Erlangung seines Versicherungsschutzes nicht nachträglich herabgesetzt.
Nimmt der Steuerpflichtige dagegen gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen in Anspruch, die Bestandteil des Basiskrankenversicherungsschutzes sind (z. B. Leistungen zur Früherkennung bestimmter Krankheiten, Schutzimpfungen oder Zahnvorsorgeuntersuchungen), ist die Situation anders zu beurteilen. Denn es fehlt an eigenem Gesundheitsaufwand, der einer solchen Maßnahme konkret zuzuordnen ist. Das heißt, dass dem Versicherten kein Aufwand entstanden ist, der durch einen hierfür gezahlten Bonus ausgeglichen werden könnte.
Wird der Steuerpflichtige also trotz oder gerade wegen der Inanspruchnahme solcher Versicherungsleistungen noch durch einen Bonus wirtschaftlich entlastet, handelt es sich insoweit um eine Beitragserstattung, sodass diese mit den Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen sind. Gleiches gilt auch für Boni, die aufgrund des Nachweises eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (z. B. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden. Auch insoweit ist ein Bonus nicht geeignet, den eigenen Gesundheitsaufwand des Steuerpflichtigen auszugleichen.
Fazit: Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen müssen aufgeteilt werden. Nur der Teil der Boni, der für Maßnahmen gezahlt wird, der einen eigenen Aufwand verursacht und keinen Einfluss auf den Krankenversicherungsschutz hat, mindern nicht den Sonderausgabenabzug.