Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz ist die Möglichkeit geschaffen worden, die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer um rund 6 Wochen zu verschieben. Damit verbunden ist ein Liquiditätseffekt, von dem alle Unternehmen profitieren, die Produkte einführen. Mit der Verschiebung der Fälligkeit steht den Unternehmen, die bei der Abgabe ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen eine Dauerfristverlängerung nutzen, ein etwaiges Vorsteuerguthaben zur Begleichung der Einfuhrumsatzsteuer zur Verfügung.
Nach dem BMF-Schreiben vom 6.10.2020 ist diese Neuregelung zu dem am 1.12.2020 beginnenden Aufschubzeitraum umzusetzen (§ 27 Abs. 31 UStG). Dies bedeutet, dass der Fälligkeitstermin für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember 2020 einheitlich vom 16.1.2021 auf den 26.2.2021 verschoben wird. Die Fälligkeitstermine für anschließende Aufschubzeiträume verschieben sich entsprechend.