Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern

30. Oktober 2020 | Umsatzsteuer

Damit grenzüberscheitende innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerfrei sind, muss der Leistungsempfänger dem liefernden Unternehmer seine ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilen. Die ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss gültig sein. Deshalb kann sich jeder Unternehmer mit einer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eine ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigen lassen. Anfrageberechtigt ist auch, wer umsatzsteuerlich erfasst ist, aber noch keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten hat. In diesem Fall wird die Anfrage gleichzeitig als Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer behandelt.

Unternehmer können eine einfache und qualifizierte Bestätigungsanfrage schriftlich, über das Internet (www.bzst.de) oder telefonisch (Telefon-Nr.: 0228/406-1222) an das Bundeszentralamt für Steuern richten. Mit einer einfachen Bestätigungsanfrage wird nur die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde, überprüft. Die Anfrage muss folgende Angaben enthalten:

  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des anfragenden Unternehmers (oder ggf. die Steuernummer, unter der er für umsatzsteuerliche Zwecke geführt wird),
  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde.

Im Rahmen der qualifizierten Bestätigungsanfrage werden zusätzlich zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Name und die Anschrift des Inhabers der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer überprüft. Das BZSt teilt in diesem Fall detailliert mit, inwieweit die angefragten Angaben vom EU-Mitgliedstaat, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, als zutreffend gemeldet werden. 

Für den liefernden Unternehmer ist es wichtig, das Bestätigungsverfahren nachweisen zu können. Bei Anfragen zu einzelnen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern muss der Nachweis der durchgeführten qualifizierten Bestätigungsanfrage durch die Aufbewahrung des Ausdrucks oder die Übernahme des vom BZSt übermittelten Ergebnisses in einem allgemein üblichen Format oder als Screenshot im System des Unternehmens geführt werden. Als Nachweis dafür, dass die qualifizierte Anfrage einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durchgeführt wurde, dient der Datensatz, der vom Bundeszentralamt für Steuern empfangen wurde. Erfolgt eine Anfrage telefonisch, teilt das Bundeszentralamt für Steuern das Ergebnis der Bestätigungsanfrage grundsätzlich schriftlich mit.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | III C 5 – S 7427-d/19/10001 :001 | 27-10-2020