Keine Steuerermäßigung für Straßenreinigung

20. November 2020 | Einkommensteuer

Aufwendungen für die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße werden nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt. Das gilt auch für Handwerkerleistungen, die in einer Werkstatt erbracht werden.

Praxis-Beispiel:
Die Steuerpflichtige hatte die Ermäßigung ihrer tariflichen Einkommensteuer beantragt, weil ihre Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen seien. Ebenso hatte sie die Berücksichtigung von Tischlerarbeiten als Handwerkerleistungen beantragt. Die Straßenreinigung wurde von der Kommune als öffentliche Aufgabe für die Anlieger durchgeführt. Die Kosten hierfür hatten die Anlieger anteilig zu tragen. Gegenstand der Tischlerarbeiten war die Reparatur eines Hoftores, welches ausgebaut, in der Tischlerwerkstatt in Stand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Klägerin eingebaut worden war. Das Finanzamt lehnte es ab, hierfür eine Steuerermäßigung zu gewähren.

Die Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen setzt laut BFH voraus, dass diese im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Eine haushaltsnahe Dienstleistung erfordert eine Tätigkeit, die üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird und dem Haushalt dient. Das ist – entsprechend der bisherigen Rechtsprechung – für die Reinigung eines Gehweges noch zu bejahen. Die Reinigung der Fahrbahn einer Straße kann aber nicht mehr als hauswirtschaftliche Verrichtung angesehen werden, die den geforderten engen Haushaltsbezug aufweist.

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind ebenfalls nur begünstigt, wenn sie in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. In der Werkstatt eines Handwerkers erbrachte Leistungen werden zwar für den Haushalt aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Die Arbeitskosten des Handwerkers sind daher (ggf. im Wege der Schätzung) in einen nicht begünstigten "Werkstattlohn" und in einen begünstigten "vor Ort Lohn" aufzuteilen.

Quelle: BFH | Urteil | VI R 4/18 | 12-05-2020