Familienentlastungsgesetz endgültig verabschiedet

4. Dezember 2020 | Einkommensteuer

Mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz werden das Kindegeld, die steuerlichen Freibeträge für Kinder und andere Entlastungsbeträge erhöht, sowie der Steuertarif und der Grundfreibetrag angepasst. Ab dem 1.1.2021 gilt Folgendes:

Kindergeld pro Monat (wird vorrangig vor Kinderfreibeträgen gewährt)

219,00 €  für das 1. Kind und 2. Kind je
225,00 € für das 3. Kind
250,00 €  für das 4. und jedes weitere Kind

       
        
 

Freibeträge für Kinder

2.730,00 € pro Jahr Kinderfreibetrag je Elternteil
5.460,00 € pro Jahr bei zusammenlebenden Eltern

 

Kinder-Betreuungs- und Erziehungs- und Ausbildungs-Freibetrag

1.464,00 € zusätzlich zum Kinderfreibetrag je Elternteil
2.828,00 € bei zusammenlebenden Eltern

 

Unterhalt/Berufsausbildung

9.744 € Höchstbetrag für Aufwendungen für Unterhalt und etwaige Berufsausbildung,
wenn niemand Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat
(ab 2022:  9.984 €)

Grundfreibetrag (§32a EStG)

9.744 €   (  9.984 € ab 2022) bei Alleinstehenden (Grundtabelle)
19.488 € (19.488 € ab 2022) bei Verheirateten (Splittingtabelle)

 

Quelle: Sonstige | Gesetzesänderung | Zweites Familienentlastungsgesetz – 2. FamEntlastG | 03-12-2020