Mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz werden das Kindegeld, die steuerlichen Freibeträge für Kinder und andere Entlastungsbeträge erhöht, sowie der Steuertarif und der Grundfreibetrag angepasst. Ab dem 1.1.2021 gilt Folgendes:
Kindergeld pro Monat (wird vorrangig vor Kinderfreibeträgen gewährt)
219,00 € | für das 1. Kind und 2. Kind je |
225,00 € | für das 3. Kind |
250,00 € | für das 4. und jedes weitere Kind |
Freibeträge für Kinder
2.730,00 € pro Jahr | Kinderfreibetrag je Elternteil |
5.460,00 € pro Jahr | bei zusammenlebenden Eltern |
Kinder-Betreuungs- und Erziehungs- und Ausbildungs-Freibetrag
1.464,00 € | zusätzlich zum Kinderfreibetrag je Elternteil |
2.828,00 € | bei zusammenlebenden Eltern |
Unterhalt/Berufsausbildung
9.744 € Höchstbetrag für Aufwendungen für Unterhalt und etwaige Berufsausbildung,
wenn niemand Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat
(ab 2022: 9.984 €)
Grundfreibetrag (§32a EStG)
9.744 € ( 9.984 € ab 2022) | bei Alleinstehenden (Grundtabelle) |
19.488 € (19.488 € ab 2022) | bei Verheirateten (Splittingtabelle) |
Quelle: Sonstige | Gesetzesänderung | Zweites Familienentlastungsgesetz – 2. FamEntlastG | 03-12-2020