Homeoffice: Einführung einer Pauschale

4. Dezember 2020 | Corona News

Nach der geltenden Rechtslage können nur Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt aber u.a. voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt wird.

Durch die Corona-Kriese arbeiten so viele Menschen von zu Hause wie noch nie zuvor. Ein Homeoffice bringt zwar Vorteile mit sich, wie z. B. ersparte Fahrtkosten und Fahrzeit. Jedoch entstehen zu Hause auch zusätzliche Kosten, die nach den aktuellen steuerlichen Regelungen nicht abgezogen werden können, weil der heimische Arbeitsplatz die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Die Bundesregierung hat daher beschlossen, einen unbürokratischen Ausgleich für die Zusatzkosten zu schaffen, die durch ein Homeoffice entstehen.

Unabhängig von der derzeitigen Rechtslage soll durch Ergänzung des Jahressteuergesetzes 2020 eine Homeoffice-Pauschale von 5 € je Arbeitstag bis maximal 600 € im Kalenderjahr eingeführt werden. Die Homeoffice-Pauschale soll auch gewährt werden, wenn kein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist. Das heißt, dass Kosten für einen Raum, der teilweise beruflich und teilweise privat genutzt wird, pauschal als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können. Um die Pauschale zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird, soll keinen Unterschied machen.

Quelle: Sonstige | Sonstige | Mitteilung in der FAZ vom 30.11.2020 | 29-11-2020