Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag (14c Abs. 2 Satz 1 UStG). Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.
Es handelt sich auch dann um einen unberechtigten Ausweis der Umsatzsteuer, wenn die erteilte Rechnung nicht alle gesetzlich geforderten Merkmale aufweist. Ein unberechtigter Ausweis der Umsatzsteuer liegt deshalb bereits dann vor, wenn der Rechnungsaussteller, der (vermeintliche) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausgewiesen sind. Die Umsatzsteuer ist bereits dann gesondert ausgewiesen, wenn die Steuer als Geldbetrag genannt und als Steuerbetrag gekennzeichnet ist. Der eindeutige und klare Ausweis der Umsatzsteuer genügt, wobei keine bestimmten optischen Anforderungen an den Ausweis zu stellen sind. Die Umsatzsteuer kann also auch im Rahmen eines erläuternden Hinweises gesondert ausgewiesen werden.
Wichtig! Das Steueraufkommen ist bereits gefährdet, wenn Abrechnungsdokumente die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweisen oder den Schein einer Rechnung erwecken, sodass der Empfänger dadurch zum Vorsteuerabzug verleitet werden kann. Allein die abstrakte Gefahr, dass das Dokument vom Empfänger oder einem Dritten zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gebraucht werden kann, reicht aus.