Steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen 

22. Januar 2021 | Einkommensteuer

Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen kann nur beantragt werden, wenn das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Begünstigt sind

  • Wohnungen im eigenen Haus,
  • Wohnungen in einem Ferienhaus oder in einer Ferienwohnung, die im (Allein- oder Mit-) Eigentum steht,
  • Wohnungen im (Allein- oder Mit-)Eigentum, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, wenn das Objekt ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt und nicht (auch nicht kurzfristig) vermietet wird.

Gefördert werden auch energetische Maßnahmen an Zubehörräumen eines begünstigten Objekts wie z. B. Kellerräume, Abstellräume, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen, wenn die energetische Maßnahme zusammen mit der energetischen Maßnahme des begünstigten Objekts erfolgt, z. B. durch Dämmung der Kellerdecke.

Eine Wohnung besteht aus mehreren Räumen, die es ermöglichen müssen, dort einen selbständigen Haushalt zu führen. Die Räume müssen von anderen Wohnungen oder Räumen baulich getrennt sein, eine in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Außerdem ist es erforderlich, dass die notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind, um einen selbständigen Haushalt führen zu können. Räume außerhalb der Wohnung werden dabei nicht berücksichtigt. Auf die Art des Gebäudes, in dem sich die Wohnung befindet, kommt es nicht an. 

Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Eigentümer. Übt eine andere Person die tatsächliche Herrschaft über das begünstigte Objekt aus, dann ist diese Person an-spruchsberechtigt, wenn er den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdau-er von der Objektnutzung ausschließen kann (wirtschaftlicher Eigentümer). Das ist z. B. der Fall, wenn jemand ein begünstigtes Objekt erwirbt, Nutzen und Lasten auf ihn übergehen, er aber mangels Grundbucheintragung noch nicht als bürgerlich-rechtlicher Eigentümer gilt.

Bürgerlich-rechtlicher Eigentümer: Bürgerlich-rechtlicher Eigentümer ist, wer als Eigentümer am Grundstück oder an der Wohnung (Sondereigentum) in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum im Grundbuch eingetragen ist. Bürgerlich-rechtliches Eigentum am Gebäude hat auch der Erbbauberechtigte und diejenige Person, die das Gebäude auf einem Grundstück hergestellt hat, an dem ihr ein Nutzungsrecht verliehen worden ist.

Wirtschaftlicher Eigentümer: Wirtschaftliches Eigentum wird durch dringliche oder schuldrechtlich begründete Nutzungsrechte (z. B. durch Nießbrauch oder Miete) in der Regel nicht vermittelt. Die dinglich oder schuldrechtlich nutzungsberechtigte Person kann weder wie ein Eigentümer mit der Sache nach Belieben verfahren noch den Eigentümer wirtschaftlich ausschließen. Anspruchsberechtigt ist aber auch, wer auf einem fremden Grundstück mit Zustimmung des Eigentümers auf eigene Rechnung eine Wohnung errichtet hat und die wirtschaftliche Verfügungsmacht innehat. Voraussetzung ist, dass die nutzungsberechtigte Person das uneingeschränkte Nutzungsrecht erlangt und frei darüber verfügen kann oder bei Beendigung einen Anspruch auf Entschädigung hat.

Gleiches gilt, wenn der nutzungsberechtigten Person für den Fall der Nutzungsbeendigung gegenüber dem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswertes der Wohnung zusteht. Ein solcher Anspruch kann sich aus dem Vertrag oder Gesetz ergeben.

Um die steuerliche Förderung für energetische Maßnahmen erhalten zu können, sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen, die das Bundesfinanzministerium in einer umfangreichen Stellungnahme detailliert dargestellt hat. (BMF-Schreiben vom 14.01.2021)

Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 1 – S 2296-c/20/10004 :006 | 13-01-2021