Die Neustarthilfe startet – Anträge können ab sofort gestellt werden

19. Februar 2021 | Corona News

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Dazu zählen Soloselbständige, die personenbezogene (z. B. Kosmetikerinnen und Kosmetiker) oder kreative und künstlerische Tätigkeiten ausüben (z. B. Musikerinnen und Musiker, Gestalterinnen und Gestalter, Fotografinnen und Fotografen) oder zum Beispiel im Gesundheitswesen (z. B. Therapeutinnen und Therapeuten, Trainer), in der Tourismusbranche (z. B. Stadtführerinnen und Stadtführer, Reiseleiterinnen und Reiseleiter) oder in der Bildungsbranche (z. B. Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Coaches) tätig sind.

Berechtigte können ihren Antrag einmalig und direkt ab sofort bis zum 31.8.2021 über „direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de“ stellen. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung. Antragstellungen für Soloselbständige, die als Personen- oder Kapitalgesellschaften organisiert sind, starten in Kürze.

Höhe der Neustarthilfe: Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 €. Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Referenzumsatz ist:

  • im Normalfall das Sechsfache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019
  • bei Gründungen zwischen dem 1.1.2019 und dem 30.4.2020 wird aus den Umsätzen der vollen Monate der Geschäftstätigkeit in 2019 der Durchschnittswert für einen Monat ermittelt und mit 6 multipliziert, oder
  • bei Gründungen zwischen dem 1.1.2020 und dem 28.2.2020 die Umsätze der Monate Januar und Februar addiert, durch 2 geteilt und mit 6 multipliziert oder
  • bei Gründungen zwischen dem 1.7.2020 und dem 30.9.2020 der Umsatz des 3. Quartals durch 3 geteilt und mit 6 multipliziert.

Auszahlung: Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Die Begünstigten verpflichten sich bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei mehr als 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.

Die Neustarthilfe wird wie die anderen Zuwendungen aus der Überbrückungshilfe als steuerbarer Zuschuss gewährt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Weitere Details der Neustarthilfe, zum Beispiel zur Anrechenbarkeit von Einnahmen und Umsätzen, werden in den FAQs erläutert.

Quelle: Sonstige | Sonstige | FAQs auf der Internetseite des BMF und BMWi | 18-02-2021