Zumutbare Belastung als haushaltsnahe Dienstleistung

23. April 2021 | Einkommensteuer

Für Aufwendungen, die steuerlich bereits als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind, kann zusätzlich keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt werden (§ 35a Abs. 5 EStG). Die zumutbare Belastung, die von den außergewöhnlichen Belastungen abgezogen wurde, hat den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht gemindert. Konsequenz: Für diese Aufwendungen ist eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG mithin zulässig.

Praxis-Beispiel:
Das Finanzamt hat die Kosten der Steuerpflichtigen für die Unterbringung in einer Seniorenresidenz zunächst nicht anerkannt. Im finanzgerichtlichen Verfahren wurden 22.619,28 € als krankheitsbedingte Aufwendungen für die Unterbringung in einer Seniorenresidenz als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. In diesem Betrag sind haushaltsnahe Dienstleistungen von 2.039 € enthalten, die wegen des Abzugs der zumutbaren Belastung (Eigenanteil) nicht bei den außergewöhnlichen Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen worden sind.

Der BFH hat entschieden, dass die Berücksichtigung der haushaltsnahen Dienstleistungen von 2.039 € zutreffend ist, sodass insoweit ein Abzug von der Steuerschuld von (2.039 € x 20% =) 408 € in Betracht kommt. Dass die zumutbare Belastung vorrangig von den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen abgezogen wurde, ist nicht zu beanstanden. Soweit die von der Seniorenresidenz bescheinigten haushaltsnahen Dienstleistungen die zumutbare Belastung übersteigen (4.760 €) haben sie sich als außergewöhnliche Belastungen ausgewirkt. Insoweit scheidet eine (weitere) Berücksichtigung als haushaltsnahe Dienstleistungen aus.

Fazit: Werden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht, die dem Grunde nach sowohl als allgemeine außergewöhnliche Belastungen als auch bei den haushaltsnahen Dienstleistungen berücksichtigt werden können, kann typisierend davon ausgegangen werden, dass die zumutbare Belastung vorrangig auf die begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen entfällt.

Quelle: BFH | Urteil | VI R 46/18 | 15-12-2020