Gesetzesänderungen im AbzStEntModG 

4. Juni 2021 | Sonstiges

Am 28.5.2021 hat der Bundesrat dem „Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)“ zugestimmt, sodass es mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten kann. Bis zur Verabschiedung dieses Gesetzes im Bundesrat wurden einige Regelungen geändert bzw. neu aufgenommen, die thematisch nicht zum Titel dieses Gesetzes passen. Hierbei handelt es sich um die folgenden Punkte:

  • Die Frist, in der Arbeitgeber Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG bis zu 1.500 € an ihre Arbeitnehmer zahlen können, wird bis zum 31.3.2022 verlängert. Der Betrag von 1.500 € darf nach wie vor insgesamt nur einmal steuerfrei ausgezahlt werden, ggf. in Teilbeträgen bis die Höhe von 1.500 € erreicht ist.
  • Die Freibeträge für Kinder setzen sich zusammen aus dem Kinderfreibetrag und dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Ab 2021 führt die Übertragung des Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil dazu, dass auch der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf übertragen wird.
  • Unternehmen sind buchführungspflichtig, wenn ihr Gewinn aus Gewerbebetrieb im Wirtschaftsjahr mehr als 60.000 € beträgt oder wenn ihr Umsatz 600.000 € im Jahr übersteigt. Ob die Umsatzschwelle überschritten wird, ist nunmehr nach den Kriterien zu ermitteln, die bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes für Kleinunternehmer anzuwenden sind (§ 19 Abs. 3 S. 1 UStG).
  • Die Finanzverwaltung kann nunmehr bei der verspäteten Abgabe der Anmeldung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung Verspätungszuschläge festsetzen.
  • Zum Nachweis einer Behinderung bis zu einem Grad von 50 reicht weiterhin ein Rentenbescheid bzw. ein Bescheid über andere Bezüge aus.
Quelle: Sonstige | Sonstige | BR-Drucksache 353/21 | 03-06-2021