Buchführungspflicht: Neue Berechnung des Grenzwerts 

30. Juli 2021 | Verfahrensrecht

Unternehmen sind buchführungspflichtig, wenn sie eine der folgenden Grenzwerte überschreiten

  • Gewinn aus Gewerbebetrieb im Wirtschaftsjahr mehr als 60.000 € 
  • Umsatz mehr als 600.000 € im Jahr

Ob die Umsatzschwelle überschritten wird, ist nunmehr nach den Kriterien zu ermitteln, die bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes für Kleinunternehmer anzuwenden sind. Somit wurde die Berechnungsmethode zur Ermittlung der Umsatzgrenze bei der Festlegung der Buchführungspflicht geändert. Diese neue Berechnungsmethode ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 beginnen.

Übergangsregelung: Das Finanzamt wird Steuerpflichtige, deren Umsatzschwelle von 600.000 € 

  • zwar nach der alten Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1.1.2021 liegen, überschritten hat,
  • jedoch nach der neuen Fassung im Kalenderjahr 2020 nicht überschreitet 

keine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht übersenden. Das heißt, dass in diesen Fällen steuerlich keine Buchführungspflicht begründet wird.

Ermittlung des Gesamtumsatzes für Kleinunternehmer:
Der Gesamtumsatz richtet sich immer nach den Entgelten, die der Unternehmer im jeweiligen Jahr einnimmt. Hilfsumsätze, die nicht den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens bilden, wie z. B. der Verkauf bzw. die Entnahme von Anlagevermögen, sind bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nicht einzubeziehen. Wesentlich ist, dass die meisten umsatzsteuerfreien Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, nicht zum Gesamtumsatz gehören. Der Unternehmer ermittelt seinen Gesamtumsatz wie folgt:

Summe der Betriebseinnahmen, die der Unternehmer tatsächlich vereinnahmt hat (also nach vereinnahmten Entgelten)
– steuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen
– Entnahme von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
– Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
= Gesamtumsatz

Zum Gesamtumsatz gehören auch Umsätze, die der Unternehmer wie Umsätze im Inland zu behandeln hat, wie z. B. die Umsätze im Freihafen sowie für die ein anderer als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Nicht zum Gesamtumsatz gehören die Umsätze, für die der Unternehmer als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG (Reverse-Charge Verfahren) schuldet.

Bei Anwendung der Differenzbesteuerung ist bei der Ermittlung der Umsatzgrößen nicht auf die Differenzbeträge (Handelsspanne) abzustellen ist, sondern auf die Gesamtentgelte. Ob der Grenzwert überschritten wird, ist also auf der Grundlage aller vom Wiederverkäufer vereinnahmten Beträge zu ermitteln, unabhängig von den Modalitäten, nach denen diese Beträge tatsächlich besteuert werden.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV A 4 – S 0310/19/10001 :004 | 04-07-2021