Photovoltaikanlage: Ertragsteuerliche Behandlung

24. September 2021 | Einkommensteuer

Am 1.8.2014 ist das EEG 2014 mit grundlegenden Änderungen für die Betreiber von Photovoltaikanlagen in Kraft getreten. So muss für die Eigenversorgung ein Anteil an der EEG-Umlage von 40% für Strom, der ab dem 01.01.2017 verbraucht wird, gezahlt werden (§ 61 EEG 2014). Ausgenommen hiervon sind u.a. Anlagen mit einer Leistung von höchstens 10 Kilowatt Peak (kWp) selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr, wie sie für Eigenheime typisch sind (§ 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014).

Zudem wurde die "verpflichtende Direktvermarktung" eingeführt. Die Betreiber neuer Solaranlagen mit 500 Kilowatt installierter Leistung oder mehr (ab 2016 bereits ab 100 kWp) erhalten eine sog. Marktprämie (§ 34 EEG 2014) vergütet. Sie brauchen aber einen Direktvermarkter, sofern sie ihren überschüssigen Solarstrom nicht selbst verkaufen wollen. Für Neuanlagen bis 100 kWp werden 100% der erzeugten Strommenge vergütet (die aktuellen Vergütungssätze können bei der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de) bzw. bei der Clearingstelle EEG (www.clearingstelle-eeg.de) im Internet abgerufen werden.

Der Anlagenbetreiber hat die Möglichkeit, den überschüssigen Solarstrom selbst zu verkaufen. Da die erzielbaren Erlöse an der Strombörse die Kosten einer Solarstromanlage alleine aber nicht decken können, erhalten die Betreiber zusätzlich eine Marktprämie (§ 34 EEG 2014). Für Betreiber kleinerer Solarstromanlagen gilt eine garantierte Einspeisevergütung mit einer Laufzeit von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Jahrs der Inbetriebnahme der Anlage (§ 22 EEG 2014).

Steuerpflichtige, die Photovoltaikanlagen betreiben und den erzeugten Strom an einen Netzbetreiber oder an dritte Personen verkaufen, erzielen hieraus gewerbliche Einkünfte, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Diese Einkünfte unterliegen auch der Gewerbesteuer. Ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, prüft das Finanzamt im Einzelfall nach den allgemeinen Grundsätzen, wobei die individuellen Leistungsdaten der Anlage, die erhaltenen Fördermittel, die vorgenommenen Investitionen und die Finanzierung eine Rolle spielen. In Fällen einer hohen Fremdfinanzierung oder bei einem Betrieb der Anlage auf angemieteten Flächen mit hoher Mietzahlung kann eine Liebhaberei in Betracht kommen.

Die Vergütungen für den selbst erzeugten oder sofort verbrauchten Strom stellen Betriebseinnahmen dar. Sie werden dem Steuerpflichtigen vom Netzbetreiber für die Stromerzeugung gewährt. Wird der Strom an einen Dritten veräußert, z. B. an einen Mieter im eigenen Haus des Anlagenbetreibers, ist neben der Vergütung des Netzbetreibers der vom tatsächlichen Stromabnehmer vereinnahmte Strompreis als Betriebseinnahme zu erfassen. Außerdem ist der vom Anlagenbetreiber für private oder andere betriebsfremde Zwecke verbrauchte Strom als Entnahme anzusetzen, die mit dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) zu bewerten ist.

Der Teilwert bestimmt sich grundsätzlich nach den anteiligen Kosten des selbst verbrauchten Stroms (progressive Methode), zu denen auch die ertragsteuerlichen Abschreibungen und Finanzierungskosten gehören. Der Entnahmewert kann auch aus dem voraussichtlich am Markt erzielbaren Verkaufspreis, gemindert um den kalkulatorischen Gewinnaufschlag, hergeleitet werden (retrograde Methode). Die mit dem Betrieb der Anlage in Zusammenhang stehenden Aufwendungen (z. B. Abschreibungen, Reparatur- und Wartungskosten) sind als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Hinweis: Die umsatzsteuerlichen Auswirkungen sind unabhängig hiervon zu beurteilen. Bei der Umsatzsteuer kommt es darauf an, ob der Betreiber der Photovoltaikanlage umsatzsteuerlicher Unternehmer ist.

Quelle: Sonstige | Gesetzliche Regelung | EEG 2014 | 23-09-2021