Steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen

22. Oktober 2021 | Einkommensteuer

Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen kann nur beantragt werden, wenn das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Begünstigt sind die Wohnung im eigenen Haus, eine Wohnung in einem Ferienhaus oder eine Ferienwohnung, die im (Allein- oder Mit-) Eigentum steht. Auf Antrag ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, 

  • im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7% der Aufwendungen, höchstens jedoch um je 14.000 € und
  • im übernächsten Kalenderjahr um 6% der Aufwendungen, höchstens jedoch um 12.000 € für das begünstigte Objekt. 

Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Maßgebend ist der Beginn der Herstellung. Begünstigte energetische Maßnahmen sind:

  1. Wärmedämmung von Wänden,
  2. Wärmedämmung von Dachflächen
  3. Wärmedämmung von Geschossdecken
  4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren
  5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  6. Erneuerung der Heizungsanlage
  7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen und die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen (= Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) erfüllt sind. Entsprechende Bescheinigungen dürfen auch von Personen ausgestellt werden, die dazu nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) berechtigt sind.

Erstellt das ausführende Fachunternehmen die Bescheinigung, so muss es dafür Muster I verwenden. Bescheinigungsberechtigt ist jedes ausführende Fachunternehmen, welches die Anforderungen erfüllt. Damit sind auch Unternehmen bescheinigungsberechtigt, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind.

Erstellt eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG, z. B. ein Energieberater, die Bescheinigung, so muss er dafür das Muster II verwenden.

Korrektur einer Bescheinigung: Ist in der Bescheinigung die Höhe der Aufwendungen zu hoch oder zu niedrig ausgewiesen, muss diese Bescheinigung entweder berichtigt oder eine ergänzende Bescheinigung ausgestellt werden, in die neben den übrigen Angaben nur der Unterschiedsbetrag zwischen der richtigen Höhe der Aufwendungen und den ursprünglich bescheinigten Aufwendungen aufgenommen wird.

Mehrere selbstgenutzte Eigentumswohnungen: Werden energetische Maßnahmen an einem Gebäude durchgeführt, das aus mehreren selbstgenutzten Eigentumswohnungen besteht, ist grundsätzlich für jede einzelne Eigentumswohnung eine Bescheinigung zu erstellen. Es wird jedoch nicht beanstandet, dass aus Vereinfachungsgründen eine Gesamtbescheinigung erstellt wird, 

  • wenn es sich um Sanierungsaufwendungen handelt, die das Gesamtgebäude betreffen, oder
  • wenn die Aufwendungen, die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallen, den einzelnen Wohnungen klar und eindeutig zugeordnet werden können.

Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Verwalter bestellt, ist er in der Bescheinigung als Auftraggeber zu adressieren. Es reicht aus, wenn der Verwalter die Aufwendungen, die anteilig auf das Miteigentum entfallen, nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils aufteilt und dem einzelnen Wohnungseigentümer mitteilt. Dazu erstellt der Verwalter für jeden Berechtigten eine Abschrift der Bescheinigung des Fachunternehmens. Der Verwalter hat für den jeweiligen Berechtigten die Höhe der anteilig auf ihn entfallenden Aufwendungen am Gesamtgebäude zu vermerken.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 1 – S 2296-c/20/10003 :004 | 14-10-2021