Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

8. April 2022 | Corona News

Nachdem die Bundesregierung am 16.3.2022 den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes beschlossen hat, in dem der steuerliche Grundfreibetrag angehoben, der Arbeitnehmerpauschbetrag um 200 € auf 1.200 € erhöht und die anstehende Erhöhung der Pendlerpauschale (ab dem 21. Entfernungskilometer) vorgezogen wird, werden jetzt im 4. Corona-Steuerhilfegesetz (Entwurf) auch die Punkte umgesetzt, die im ursprünglichen Entwurf enthalten waren. Hierbei handelt es sich um folgende Regelungen:

  • Zahlt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen Sonderzahlungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise, werden diese bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei gestellt (sie werden nicht in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch angerechnet). Erstmalige Anwendung: Veranlagungszeitraum 2021, da der Auszahlungszeitraum vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 begünstigt ist.
  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.
  • Die degressive Abschreibung gilt auch für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden (= Verlängerung um ein Jahr).
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet.
  • Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 wird nur in beratenen Fällen um weitere drei Monate verlängert.
  • Desweitern werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert und zwar in beratenen Fällen um zwei Monate und für nicht beratene Steuerpflichtige um einen Monat.
Quelle: Sonstige | Gesetzvorhaben | BT-Drucksache 20/1111 | 20-03-2022