Bei der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Teilleistungen liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.
Der BFH hat entschieden, dass die Steuerentstehung nicht allein auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt ist. Eine Teilleistung bei der für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, erfordert eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter. Insoweit entspricht der nationale Begriff der Teilleistung zumindest im Regelfall dem im EU-Recht verwendeten Begriff. Bei einer wirtschaftlich teilbaren Leistung muss es sich also um eine Leistung mit einem "kontinuierlichen oder wiederkehrenden Charakter" handeln.
Fazit: Es liegen keine Teilleistungen vor, wenn es sich um eine einmalige Leistung gegen Ratenzahlung handelt. Außerdem begründet die Vereinbarung einer Ratenzahlung keine Uneinbringlichkeit im Sinne des UStG.