Eine Dia-Show, die für sich betrachtet nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, kann im Zusammenspiel mit den anderen Elementen einer Show ihren Charakter als bloße Vorführung von Bildern verlieren. Ist eine Dia-Show untrennbarer Bestandteil einer einheitlichen theater- und konzertähnlichen Leistung, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG).
Praxis-Beispiel:
Ein diplomierter Opern- und Chansonsänger, war als Sänger und Bildjournalist tätig. Er veranstaltete Shows, bei denen er Fotos präsentierte, die er zuvor auf Reisen im In- und Ausland aufgenommen hatte. Zugleich kommentierte er die gezeigten Fotos und bot (passend zu den gezeigten Regionen) Gesangsdarbietungen dar. Während einer Veranstaltung wurden ca. 600 Bilder gezeigt. Hierbei handelte es sich nicht nur um Fotos des Klägers, sondern auch um Bilder eines ehemaligen Bühnenbildners, die speziell für die jeweilige Veranstaltung angefertigt und in die Bildfolge eingereiht wurden. Der Kläger beschreibt seine Show als "einzigartige Synthese von Wort, Gesang und Musik". Auf der Homepage finden sich Kommentare von Mitwirkenden und Besuchern der Veranstaltungen sowie Pressestimmen, die die Show des Klägers als "Kunstwerk" bezeichnen.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Show-Umsätze dem Regelsteuersatz unterliegen. Es sei von einer einheitlichen Leistung auszugehen, wobei die Dia-Vorführung die Hauptleistung sei, die dem Regelsteuersatz unterliege. Die Wort- und Gesangsdarbietungen des Klägers seien Nebenleistungen, so dass sie ebenfalls dem Regelsteuersatz zu unterwerfen seien.
Ermäßigt zu besteuern sind nach der Rechtsprechung des BFH nicht nur Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten oder Konzerten, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietés sowie Puppenspiele oder Eisrevuen. Begünstigt sind auch "Mischformen" von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen. Die begünstigte Veranstaltung oder Vorführung muss den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen und eine persönliche geistige Schöpfung in der für einen Urheberrechtsschutz geforderten geistigen Höhe darstellen. Deshalb sind z. B. das bloße Abspielen eines Tonträgers, das reine Vorlesen eines Buches durch dessen Autor oder Autogrammstunden weder ein Konzert noch eine Theatervorführung oder eine vergleichbare Darbietung eines ausübenden Künstlers. Gleiches gilt für einen von einer Aneinanderreihung von Standbildern begleiteten Vortrag.
Das Finanzgericht hat seine Auffassung, es liege eine einheitliche, komplexe Leistung vor, damit begründet, dass Dia-Vortrag, Erzählung und Gesang zu einem untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang verbunden seien. Eine Aufspaltung in Einzelleistungen sei ebenso lebensfremd wie die Annahme, die Erzählung und der Gesang seien Nebenleistungen zum Dia-Vortrag. Die drei Komponenten seien aufeinander abgestimmt und griffen ineinander. Der Besucher wolle Dia-Vortrag, Erzählung und Gesang zusammen erleben und genießen. Es gehe ihm gerade um die Verbindung dieser drei Elemente.
Diese Würdigung des Finanzgerichts, dass die einheitlichen komplexen Leistungen des Klägers als künstlerisches Gesamtwerk den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbare Darbietungen eines ausübenden Künstlers seien, weil aus der Sicht der Besucher die an sich nicht ermäßigt zu besteuernde Aneinanderreihung von Bildern vollständig in einer künstlerischen Darbietung des Klägers aufgegangen sei und daher ihren Charakter als bloße Vorführung von Bildern verloren habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.