Computer/Notebooks/Netbooks, Tablet-PCs werden in vollem Umfang als Betriebsvermögen ausgewiesen, weil die private Mitnutzung regelmäßig geringfügig ist. Für die steuerliche Behandlung kommt es darauf an, ob der Computer zusammen mit Peripheriegeräten
- als einheitliches Wirtschaftsgut "Computeranlage" einzustufen ist oder
- ob es sich um Einzelwirtschaftsgüter handelt, die selbstständig nutzbar sind oder die nur eigenständig bewertbar sind.
Diese Unterscheidung ist erforderlich, um die Abschreibung zutreffend zu ermitteln. Nur ein selbst-ständig nutzbarer PC kann ein geringwertiges Wirtschaftsgut sein oder in einen Sammelposten eingestellt werden. Ansonsten ist der PC mit seinen Peripheriegeräten über die amtlich festgelegte Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben.
Um einen Computer überhaupt nutzen zu können, ist zumindest ein Tower (Zentraleinheit), ein Monitor, eine Tastatur und eine Maus erforderlich. Keiner dieser Bestandteile ist für sich selbstständig nutzbar. Nach der BFH-Rechtsprechung können die einzelnen Teile nicht zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut "Computeranlage" zusammengefasst werden. Würden Tower (Zentraleinheit), Monitor, Drucker, Tastatur und Maus als ein einheitliches Wirtschaftsgut "Computeranlage" zusammengefasst, müsste z. B. der Neukauf eines PC-Monitors als Erhaltungsaufwand gebucht werden. Das aber lehnt der BFH ab. Mehrere Gegenstände können nur dann zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut zusammengefasst werden, wenn die einzelnen Teile nach ihrer Verbindung ihre Eigenständigkeit verlieren würden. Das ist gerade bei einem Computer nicht der Fall, auch wenn er zusammen mit Peripheriegeräten gekauft wird. Der Computer und die Peripheriegeräte sind jeweils über die Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben.
Ein Computer kann nur dann zu 100 % als geringwertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben werden, wenn er selbstständig nutzbar ist. Das ist nur bei einem Display-PC (all-in-one-PC), einem Notebook, Tablet-PC oder Kombinationsgerät der Fall. Eine Sofortabschreibung zu 100 % im Jahr der Anschaffung kommt nur infrage, wenn die Anschaffungskosten nicht mehr als 800 € netto ohne Umsatzsteuer betragen.
Kombinationsgeräte können nicht nur Peripheriegeräte eines PC sein, sondern darüberhinausgehende Funktionen haben. So kann ein Drucker gleichzeitig auch als Fax, Scanner und Kopierer verwendet werden. Das Gerät ist dann mit seiner Funktion als Fax und Kopierer unabhängig vom Computer selbstständig nutzbar. Das Kombinationsgerät ist daher insgesamt als selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut einzustufen. Da ein Kombinationsgerät selbstständig nutzbar ist, kann es auch ein geringwertiges Wirtschaftsgut sein. Ansonsten wird das Kombinationsgerät über seine Nutzungsdauer abgeschrieben. Allerdings ist die Nutzungsdauer der Einzelgeräte nach der amtlichen Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter unterschiedlich lang. Da es darauf ankommt, das Gerät in allen seinen Funktionen zu nutzen, ist das Kombinationsgerät über die kürzeste Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben.