Ein Elektrofahrrad kann entweder als Fahrrad oder als Kfz einzustufen sein. Es handelt sich um ein Fahrrad, wenn es durch Muskelkraft fortbewegt wird und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet ist. Die Leistung muss sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringern und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterbrochen werden.
Steuerfreie Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern
Darf der Arbeitnehmer das (Elektro-)Fahrrad auch privat nutzen, dann ist der private Nutzungsanteil nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen, wenn die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Gehaltsumwandlungen sind somit von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Die Steuerfreiheit gilt für (Elektro-)Fahrräder, die in der Zeit vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2030 angeschafft wurden oder werden.
Ist die Überlassung nicht steuerfrei und wird das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 zur privaten Nutzung überlassen, wird der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung für das Jahr 2019 mit 1% des auf volle 100 € abgerundeten halbierten Listenpreises und ab dem 1.1.2020 mit 1% des auf volle 100 € abgerundeten Viertels des Listenpreises angesetzt. (Listenpreis ist die Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer). Mit dem pauschalen 1%-Wert sind alle Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung erfasst.
Überlassung von Elektrofahrrädern, die Kraftfahrzeuge sind
Ein Elektrofahrrad ist als Kfz einzustufen, wenn der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt. Es gelten dann dieselben Regelungen, die für die Überlassung anderer Kfz (Firmen-PKW) gelten. Die Anschaffungskosten eines „Kfz-E-Bike“ werden den Bruttolistenpreis von 40.000 € regelmäßig nicht überschreiten. Das bedeutet, dass bei einem betrieblichen „Kfz-E-Bike“, das erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 überlassen wurde bzw. wird, der auf volle 100 Euro abgerundete Bruttolistenpreis mit einem Viertel anzusetzen ist. Die private Nutzung ist somit mit 1% von einem Viertel des Bruttolistenpreises zu ermitteln.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer überlässt seinem Arbeitnehmer ein „Kfz-E-Bike“ (Erwerb im Januar 2020), das er auch für private Fahrten nutzen kann. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (Bruttolistenpreis) für das E-Bike beträgt 4.600 €. Der private Nutzungsanteil 2020 für das E-Bike beträgt somit 4.600 € : 4 = 1.150 € x 1% = 11,59 € im Monat. Die Umsatzsteuer ist aus dem Betrag herauszurechnen. Die monatliche Freigrenze von 44 € gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist in diesem Zusammenhang nicht anzuwenden. Firmen, die Fahrräder verleihen, können allerdings den jährlichen Rabattfreibetrag von 1.080 € berücksichtigen, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wird.
Nutzung eines „Kfz-E-Bikes“ durch den Unternehmer
Unternehmer dürfen die pauschale 1%-Methode nur dann anwenden, wenn die betriebliche Nutzung ihres Firmen-Kfz im jeweiligen Jahr überwiegt, also mehr als 50% beträgt. Diese Einschränkung gilt somit auch für „Kfz-E-Bikes“. Für betriebliche Fahrräder, die keine Kfz sind, gilt diese Einschränkung jedoch nicht. Zum Nachweis der überwiegenden betrieblichen Nutzung reicht es aus, wenn der Unternehmer den betrieblichen Nutzungsumfang nur einmal über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten darlegt. Als betriebliche Fahrten sind alle Fahrten einzubeziehen, die betrieblich veranlasst sind, die also in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Zu den betrieblichen Fahrten gehören auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb.