Der Verkauf von „zubereiteten Speisen“ unterliegt ohne Hinzutreten einer qualifizierten Dienstleistung als Lieferung in der Regel mit 7% der Umsatzsteuer. Ist die Abgabe von Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden, wie dies innerhalb eines Gastronomiebetriebs der Fall ist, liegt insgesamt eine sonstige Leistung vor, die dem Steuersatz von 19% unterliegt. Da Gastronomiebetriebe von der Corona-Krise besonders hart betroffen sind, wird die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Konsequenz ist, dass der Gast in einem Gastronomiebetrieb
- alle Speisen mit 7% Umsatzsteuer verzehrt aber
- die Getränke mit 19% Umsatzsteuer zu sich nimmt.
In der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 muss das, was der Gast verzehrt, in den Bewirtungsquittungen nach Steuersätzen getrennt ausgewiesen werden. Auch bei Geschäftsreisen verändert sich die Abrechnung bei Übernachtungen mit Frühstück. Das Frühstück unterliegt dann ebenso wie die Übernachtung dem Steuersatz von 7%. Schwierig wird es allerdings, wenn Kaffee, Wasser und Säfte, die beim Frühstück gereicht werden, mit 19% versteuert werden müssen.
Hinweis: Derzeit ist wohl davon auszugehen, dass Restaurants, Cafés und andere Gastronomiebetriebe ihren Betrieb zumindest teilweise bereits im Mai öffnen dürfen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die Senkung des Steuersatzes auf 7% erst ab dem 1.7.2020 gelten soll. Da das Corona-Steuerhilfegesetz noch nicht verabschiedet wurde, bleibt die Hoffnung, dass die Senkung des Steuersatzes vorgezogen wird und auch die Getränke mit 7% versteuert werden können.