Privatnutzung bei mehreren Firmen-Fahrzeugen

15. Mai 2020 | Gewinnermittlung

Ohne Fahrtenbuch ist die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs nach der 1%-Regelung zu ermitteln. Dabei gilt die allgemeine Lebenserfahrung, dass der Unternehmer ein Firmenfahrzeug auch dann für private Fahrten nutzt, wenn ihm ein privates Fahrzeug zur Verfügung steht. Der „Anscheinsbeweis“ für eine Privatnutzung des Firmenwagens kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen erschüttert werden.

Praxis-Beispiel:
Ein alleinstehender Unternehmer wohnte in unmittelbar Nähe zum Betrieb. Ihm stand ein privater Mercedes Benz C 280 T zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Im Anlagevermögen der Klägerin befand sich ein Pkw der Marke Fiat Doblo Easy 2.0 16V Multijet (Kastenwagen). Dabei handelt es sich um einen Kompakt-Van, der mit fünf Sitzen ausgestattet ist. Das Fahrzeug besaß keine Verblendung der hinteren Fenster, keine festen Ein- und Umbauten sowie keinerlei Werbe- bzw. Firmenaufschriften. Für dieses Fahrzeug führte die KG bzw. deren Kommanditist kein Fahrtenbuch. Ein privater Nutzungsanteil wurde nicht erklärt, weil das Fahrzeug von dem einzigen Kommanditisten für allgemeine Fahrten, insbesondere für Fahrten zu den Betriebsstätten der KG genutzt wurde. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Fiat Doblo auch privat genutzt wurde und ermittelte den privaten Nutzungsanteil mithilfe der 1%-Regelung. 

Die KG machte geltend, dass der Ansatz eines Privatanteils nicht in Betracht komme, da der Fiat ausschließlich betrieblich genutzt worden sei. Bei dem Fiat handle es sich um einen Kastenwagen, der von der KG überwiegend für die Fahrten zwischen dem Firmensitz und den einzelnen Kiesausbeutestätten genutzt worden sei. Im Kofferraum des Fahrzeugs sei ständig eine große Werkzeugkiste untergebracht. Bei den Fahrten am Morgen und am Abend befand sich neben dem Kommanditisten der KG immer auch ein Mitarbeiter im Fahrzeug. 

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Der Ansatz der 1%-Regelung für die Privatnutzung eines Kfz kommt allerdings nach der Rechtsprechung nicht zum Tragen, wenn keine private Nutzung stattgefunden hat. Dabei reicht es allerdings nicht aus, wenn lediglich behauptet wird, dass für privat veranlasste Fahrten ein privates Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Liegen keine besonderen Umstände vor, ist aufgrund der Anscheinsbeweisregel regelmäßig davon auszugehen, dass eine private Nutzung stattgefunden hat.

Es ist keine Privatnutzung anzusetzen, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist. Das trifft auf den Fiat Doblo nicht zu, weil er nicht mit einem Lkw, einer Zugmaschine oder einem klassischen Werkstattwagen gleichzusetzen ist. Werkstattwagen sind Fahrzeuge, die wegen ihrer Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Insbesondere die Anzahl der Sitzplätze, das äußere Erscheinungsbild, die Verblendung der hinteren Seitenfenster und das Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum machen deutlich, dass ein Werkstattwagen für private Zwecke nicht geeignet ist. Das trifft hier auf den Fiat Doblo unstreitig nicht zu.

Es kann aber auch aus anderen Gründen davon ausgegangen werden, dass tatsächlich keine private Nutzung stattgefunden hat. So ist der Anscheinsbeweis der Privatnutzung im Beispielsfall deshalb erschüttert, weil dem einzigen Kommanditisten für Privatfahrten mit dem Mercedes Benz C 280 T ein Fahrzeug zur alleinigen Verfügung stand, der in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist. Unter dem Aspekt des Status eines Fahrzeuges sind vornehmlich Prestigegesichtspunkte zu berücksichtigen.

Quelle: Finanzgerichte | Urteil | FG Niedersachsen, 9 K 104/19 | 15-05-2020