Reihengeschäfte bei der Umsatzsteuer ab 2020

22. Mai 2020 | Umsatzsteuer

Schließen mehrere Unternehmer Umsatzgeschäfte über denselben Gegenstand ab, indem dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Unternehmer befördert oder versendet wird, handelt es sich um ein Reihengeschäft. Bei Reihengeschäften muss zwischen Beförderungs- oder Versendungslieferung (= bewegter Lieferung) und ruhender Lieferung unterschieden werden. Es handelt sich um eine Beförderung, wenn der Unternehmer selbst einen Gegenstand zu seinem Abnehmer transportiert. Beauftragt er einen unabhängigen Dritten (z. B. eine Spedition, die Post oder einen anderen Zustelldienst), den Gegenstand zum Kunden zu bringen, handelt es sich um eine Versendung. Der Unternehmer führt seine Lieferung dann mit der Übergabe an den Beauftragten aus.

Die Beförderungs- oder Versendungslieferung ist immer die Lieferung, die mit der Warenbewegung verbunden ist.

  • Der Ort der Beförderungs- oder Versendungslieferung befindet sich da, wo die Beförderung oder Versendung beginnt (§ 3 Abs. 6 UStG). 
  • Die ruhende Lieferung ist immer die Lieferung, bei der keine Warenbewegung stattfindet. Der Ort der Lieferung befindet sich bei der ruhenden Lieferung immer da, wo die Beförderung oder Versendung endet (§ 3 Abs. 7 UStG). 

Entscheidend ist also, welche am Reihengeschäft beteiligte Person den Gegenstand befördert oder versendet. Das kann der erste Unternehmer oder der letzte Abnehmer oder ein Zwischenhändler sein. Dabei kommt es auf die tatsächliche Fortbewegung des Gegenstands durch eine der am Reihengeschäft beteiligten Person an. Bei grenzüberschreitenden Reihengeschäften (EU oder Drittland) muss eine exakte Zuordnung in der Lieferkette vorgenommen werden, um zu klären, ob 

  • eine steuerpflichtige Lieferung im Inland,
  • eine steuerfreie Ausfuhrlieferung,
  • eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung oder
  • ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt. 

Bei der Zuordnung der Beförderung oder Versendung (bewegte Lieferung) ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Wird der Gegenstand der Lieferung durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist ihm die Beförderungs- oder Versendungslieferung zuzuordnen.
  • Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer (der kein Lieferer mehr ist) befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung ihm zuzuordnen.
  • Wird der Liefergegenstand durch einen Unternehmer befördert oder versendet, der in diesem Liefergeschäft sowohl Abnehmer als auch Lieferer ist (Zwischenhändler = mittlerer Unternehmer in der Reihe), bestehen für die Zuordnung der Beförderung oder Versendung zwei Möglichkeiten:

a) Grundsätzlich wird widerlegbar vermutet, dass der handelnde Unternehmer als Abnehmer aufgetreten ist. Die Beförderung oder Versendung ist deshalb der Lieferung des vorangehenden Unternehmers an den Zwischenhändler zuzuordnen.
b) Die Beförderung oder Versendung wird der Lieferung des handelnden Unternehmers (also nicht der Lieferung des vorangehenden Unternehmers an den Zwischenhändler) zugeordnet, wenn nachgewiesen wird, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Der Nachweis, dass der Zwischenhändler als Lieferer aufgetreten ist, kann anhand von Belegen erbracht werden.

Praxis-Beispiel:
Unternehmer A erwirbt Ware beim Unternehmer B, der diese Ware nicht vorrätig hat. B bestellt daher die Ware beim Hersteller H. Unternehmer B hat die Spedition mit dem Transport der Ware zu A beauftragt. Konsequenz: Es handelt sich um ein Reihengeschäft, wobei die Versendung der Lieferung (= bewegte Lieferung) dem Unternehmer B zuzuordnen ist, weil B die Versendung veranlasst hat. B führt somit die bewegte Lieferung aus, sodass sich der Ort der Lieferung bei ihm befindet. Der Ort der (ruhenden) Lieferung von H an B befindet sich da, wo die Beförderung endet (§ 3 Abs. 7 UstG).

Quelle: UStG | Gesetzliche Regelung | § 3 Abs. 6a | 22-05-2020