Mit Frankreich wurde eine Verständigungsvereinbarung hinsichtlich der Grenzpendler nach Frankreich getroffen. Für Pendler, die nicht unter das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Frankreich fallen, aber wegen der Corona-Krise von Zuhause aus arbeiten müssen, zählen die Homeoffice-Tage wie normale Arbeitstage in Frankreich. Diese Fiktion gilt nur, wenn die Arbeit von Zuhause aus wegen der Corona-Krise erfolgt. Sie gilt also nicht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrags grundsätzlich (also auch ohne Corona-Krise) im Homeoffice tätig wird.
Voraussetzung: Wer diese Fiktion anwenden will, benötigt eine Bescheinigung seines Arbeitgebers, aus der sich ergibt, dass die Arbeitstage im Homeoffice beim Vertragsstaat in die Bemessungsgrundlage einbezogen wird. Sozialversicherungsleistungen (chômage partiel oder Kurzarbeiter-, Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld), das für Tage gezahlt wird, die aufgrund der Corona-Krise untätig zuhause verbracht werden, sind nur im Ansässigkeitsstaat zu versteuern.
Anwendung: Die Vereinbarung ist am 14.5.2020 in Kraft getreten und gilt vom 11.3. bis 31.5.2020. Sie verlängert sich automatisch bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, wenn sie nicht eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Monats gekündigt wird.
Hinweis: Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Personen im Sinne des Artikels 13 Abs. 5 des DBA, die ihre Wohnstätte im Grenzgebiet des jeweils anderen Vertragsstaats haben. Die vorstehende Verständigungsvereinbarung ist für diesen Personenkreis nicht erforderlich.