Entfernungspauschale bei Elektrofahrzeugen

14. August 2020 | Gewinnermittlung

Bei einem Firmen-Pkw sind die Kosten, die über die Entfernungspauschale hinausgehen, nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Die nicht abziehbaren Kosten werden pauschal mit 0,03% vom ermäßigten Bruttolistenpreis ermittelt, wenn die private Pkw-Nutzung nach der pauschalen 1%-Methode ermittelt wird. Auswirkungen auf die Umsatzsteuer ergeben sich bei Einzelfirmen nicht. Bei Personengesellschaften ist allerdings regelmäßig von einem umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch auszugehen.

Der Unternehmer hat auch dann einen Anspruch auf die volle Entfernungspauschale, wenn die tatsächlichen Aufwendungen (ggf. ermittelt mit 0,03% vom reduzierten Bruttolistenpreis) niedriger sind. Ergibt sich also bei der Berechnung eine negative Differenz, entsteht ein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug

Praxis-Beispiel:
Der Unternehmer ermittelt die private Nutzung seines Elektrofahrzeugs, das er im Januar 2020 angeschafft hat, mithilfe der 1%-Methode. Da der Bruttolistenpreis mit 48.000 € nicht den Grenzwert von 60.000 € überschreitet, beträgt die Bemessungsgrundlage 25% = 12.000 €. Die Private Nutzung ist mit 12.000 € x 1% = 120 € x 12 Monate = 1.440 € anzusetzen. Die Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte sind mit 0,03% anzusetzen, wobei die Bemessungsgrundlage ebenfalls 25% vom Bruttolistenpreis (= 12.000 €) beträgt. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte beträgt 18 km, die der Unternehmer an 195 Tagen zurücklegt. Die nicht abziehbaren Kosten ermittelt er wie folgt:

Kosten, die auf Fahrten zur ersten Betriebsstätte entfallen:

12.000 € × 0,03% × 18 km × 12 Monate    777,60 €
Entfernungspauschale: 0,30 € × 18 km × 195 Tage = 1.053,00 €
nicht abziehbarer Teil der Aufwendungen (= negative Differenz)  – 275,40 €

Der Unternehmer hat Anspruch darauf, dass sich die Entfernungspauschale bei ihm in vollem Umfang auswirkt. Da die pauschal ermittelten Kosten um 275,40 € niedriger liegen als die Entfernungspauschale, kann er diesen Betrag zusätzlich als Aufwand berücksichtigen. Die Buchung kann dann wie folgt lauten: „Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (abziehbarer Anteil)“ 275,40 € an Privateinlage 245,40 €“. Umsatzsteuerlich ergibt sich bei Einzelfirmen keine Auswirkung.

Quelle: EStG | Gesetzliche Regelung | R 4.12 Abs. 1 Satz 2 | 14-08-2020