Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, können in Höhe von 2/3, höchstens bis zu 4.000 €, als Sonderausgaben abgezogen werden. Begünstigt sind nur behütende oder beaufsichtigende Betreuungsangebote. Bei der Dienstleistung muss also die persönliche Fürsorge für das Kind im Vordergrund stehen, wie dies z.B. bei Aufwendungen für die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen, Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern Wochenmüttern und Ganztagspflegestellen der Fall ist.
Der Begriff der Kinderbetreuung ist gesetzlich nicht definiert. Konsequenz ist, dass das, was unter die Kinderbetreuung fällt, im Laufe der Zeit durch die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung ausgelegt werden muss. Nachdem das Finanzgericht Thüringen die Kosten für die Unterbringung in einem Internat als Betreuungsaufwendungen anerkannt hat, ist die Finanzverwaltung dem gefolgt.
Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig, weil sich sportliche und andere Freizeitbetätigungen mit der behütenden oder beaufsichtigenden Betreuung vermischen. Die Finanzverwaltung erkennt Aufwendungen für ein Kinderferienlager nicht als Kinderbetreuungskosten an, obwohl während des Aufenthalts im Ferienlager sicherlich auch Elemente der behütenden oder beaufsichtigenden Betreuung enthalten sind.
Hinweis: Das sächsische Finanzgericht hat den Abzug der Aufwendungen für ein einwöchiges Kinderferienlager „Windsurfen am Müggelsee“ abgelehnt (Urteil vom 15.3.2017, 2 K 1429/16). Dagegen ist Revision eingelegt worden (Az. beim BFH: III R 50/17). Es ist daher sinnvoll, vergleichbare Fälle bis zur Entscheidung durch den BFH offen zu halten.