Umzugskosten können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn feststeht, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war und private Gründe keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Erfolgt der Umzug wegen eines Wechsels des Arbeitgebers, liegt eine derartige berufliche Veranlassung vor. Konsequenz: Die Umzugskosten sind als Werbungskosten abziehbar.
Praxis-Beispiel:
Die Steuerpflichtige zog aufgrund eines Arbeitgeberwechsels von A nach B um. Bei der Arbeitsstelle in B handelte es sich nicht um eine Arbeitsstelle aufgrund einer erstmaligen Anstellung. Die Steuerpflichtige machte u.a. eine Umzugspauschale – entsprechend dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) – in Höhe von 715 € geltend. Das Finanzamt ließ den Betrag nicht zum Abzug zu, weil Aufwendungen in dieser Höhe nicht nachgewiesen worden seien.
Sonstige Umzugsauslagen können anstelle der tatsächlichen Kosten in Höhe der Pauschale nach § 10 BUKG als Werbungskosten abgezogen werden (R 9.9 Abs. 2 Satz 4 LStR). Bei der Pauschale handelt es sich um eine Schätzung für häufig nicht im Einzelnen nachweisbaren Aufwand. Der Sinn einer Pauschale ist es daher, dass man nicht jede Ausgabe einzeln nachweisen muss. Die Steuerpflichtige hatte zunächst nur „sonstige Umzugsauslagen“ in Höhe von 89,88 € geltend gemacht hat. Dies schließt jedoch die spätere Geltendmachung einer Pauschale für sonstige Umzugsauslagen nicht aus, denn mit der Anerkennung der Pauschale ist gerade auf den Einzelnachweis der Umzugsauslagen verzichtet worden.
Die Steuerpflichtige kann allerdings die nachgewiesenen „sonstigen Umzugsauslagen“ in Höhe von 89,88 € nicht neben der Pauschale von 715 € geltend machen. Neben der Umzugskostenpauschale können zusätzlich keine sonstigen nachgewiesenen Kosten für den Umzug in Anspruch genommen werden.
Hinweis: Seit dem 1.6.2020 beträgt die Pauschale für „sonstige Umzugsauslagen“ 860 €.