Pauschbeträge 2020 für unentgeltliche Wertabgaben

4. September 2020 | Gewinnermittlung

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken unterliegen in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 der Umsatzsteuer mit ermäßigtem Steuersatz (Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2020). Die Steuersatzänderung wirkt sich auf die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Jahr 2020 aus. Das BMF hat unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden die nachfolgenden Pauschbeträge bekannt gemacht:

Gewerbezweig Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1. Januar bis 30. Juni 2020
  ermäßigter
Steuersatz (in €)
voller
Steuersatz (in €)
insgesamt (in €)
Bäckerei 609 203

812

Fleischerei 445 432

877

Gast- und Speisewirtschaft
a.    mit Abgabe von kalten Speisen
b.    mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
563
844
543
884
1.106
1.728
Getränkeeinzelhandel 52 151 203
Café und Konditorei 589 321 910
Milch, Milcherzeugnissen, Fettwaren und Eiern (Einzelhandel) 295 39 334
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel  570 340 910
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 137 118 255

 

Gewerbezweig Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1. Juli bis 31. Dezember 2020
  ermäßigter
Steuersatz (in €)
voller
Steuersatz (in €)
insgesamt (in €)
Bäckerei 648 151 799
Fleischerei 622 249 871
Gast- und Speisewirtschaft
c.    mit Abgabe von kalten Speisen
d.    mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
714
1.218
367
432
1.081
1.650
Getränkeeinzelhandel  52 151 203
Café und Konditorei   622 262 884
Milch, Milcherzeugnissen, Fettwaren und Eiern (Einzelhandel) 295 39 334
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel 602 301 903
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 137 118 255

Der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2020 (1.1. bis 30.6.2020) und für das 2. Halbjahr 2020 (1.7. bis 31.12.2020) stellt jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung). Ohne Einzelaufzeichnungen ist der Unternehmer ebenso an diese Werte gebunden wie das Finanzamt.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV A 4 – S 1547/19/10001 :001; DOK 2020/0812428 | 04-09-2020