Im Umsatzsteuersystem stellt der Vorsteuerabzug sicher, dass Unternehmer in der Leistungskette im Regelfall wirtschaftlich nicht mit der Umsatzsteuer belastet werden. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist regelmäßig, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist (Ausnahme: Innergemeinschaftliche Erwerbe oder die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens).
Hat ein Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend gemacht und stellt sich später heraus, dass die Rechnung nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält, kann die Rechnung in der Regel korrigiert werden. Die Finanzverwaltung verweigerte in der Vergangenheit den Vorsteuersteuerabzug im Ursprungsjahr. In den meisten Fällen war damit die Frage verbunden, ob für die Zeit zwischen Korrektur und Ursprungsjahr Zinsen gezahlt werden müssen. Inzwischen haben EuGH und BFH ent-schieden, dass Rechnungen unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung für die Vergangenheit berichtigt werden können. Konsequenz: Es fallen dann keine Zinsen an.
Die Finanzverwaltung lässt inzwischen eine Korrektur der fehlerhaften Rechnung mit Wirkung für die Vergangenheit zu, wenn diese berichtigungsfähig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die ursprüngliche Rechnung ergänzt wird oder ob die ursprüngliche Rechnung storniert und eine neue Rechnung ausgestellt wird. Eine Rechnung ist dann berichtigungsfähig, wenn sie die folgenden Angaben (Kernbestandteile) enthält:
• Bezeichnung des Rechnungsausstellers,
• Bezeichnung des Rechnungsempfängers,
• eine ausreichende Leistungsbeschreibung,
• das Entgelt für die ausgeführte Leistung und
• die Umsatzsteuer, die gesondert ausgewiesen sein muss.
Das bedeutet, dass Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Leistungsdatum, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit Wirkung für die Vergangenheit nachträglich ergänzt bzw. berichtigt werden können. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € müssen die Bestandteile enthalten sein, die für diese Rechnungen notwendig sind.
Eine Rechnung, die alle Kernbestandteile enthält, kann auch dann mit Wirkung für die Vergangenheit berichtigt werden, wenn zwingend erforderliche Kernbestandteile nicht vollständig bzw. ordnungsgemäß in der Rechnung ausgewiesen sind. Angaben zum leistenden Unternehmer und Leistungsempfänger können mit Wirkung für die Vergangenheit korrigiert werden, wenn die bisherigen Angaben in der Rechnung eine eindeutige Identifizierung ermöglichen und eine Verwechslungsgefahr mit anderen Unternehmern ausgeschlossen ist. Die Leistungsbeschreibung muss, um rückwirkend berichtigungsfähig zu sein, zumindest so konkret sein, dass die Leistung und der Leistungsbezug für das Unternehmen des Leistungsempfängers erkennbar sind. Wenn durch Angabe des Bruttorechnungsbetrags und der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer das Entgelt eindeutig berechenbar ist, liegt die Möglichkeit der rückwirkenden Rechnungsberichtigung vor.
Sind Rechnungen unzutreffend mit dem falschen Steuersatz oder ohne gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausgestellt worden, kann keine Rechnungsberichtigung mit Wirkung für die Vergangenheit vorgenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht die Finanzverwaltung allerdings bei Rechnungen, bei denen die Beteiligten unzutreffend von dem Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger ausgegangen waren und deshalb Rechnungen ohne gesonderten Steuerausweis aber mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft ausgestellt worden sind. In diesem Fall soll eine Berichtigung mit Wirkung für die Vergangenheit möglich sein.