E-Fahrzeuge: Behandlung von Stromkosten des Arbeitnehmers

2. Oktober 2020 | Lohnsteuer / Sozialversicherung

Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (Dienstwagen), stellt die Erstattung der Stromkosten, die der Arbeitnehmer selbst getragen hat, einen steuerfreien Auslagenersatz dar (§ 3 Nr. 50 EStG). Das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die selbst getragenen Stromkosten für sein privates Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug erstattet. Diese Erstattung stellt einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Zur Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens (ausschließlich Pkw) beim Arbeitnehmer lässt die Finanzverwaltung für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2020 folgende monatliche Pauschalen zu:

  • mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    • für Elektrofahrzeuge 20 € monatlich
    • ür Hybridelektrofahrzeuge 10 € monatlich
  • ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    • für Elektrofahrzeuge 50 € monatlich
    • für Hybridelektrofahrzeuge 25 € monatlich

Für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2030 können folgende Pauschalen beansprucht werden:

  • mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    • für Elektrofahrzeuge 30 € monatlich
    • für Hybridelektrofahrzeuge 15 € monatlich
  • ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    • für Elektrofahrzeuge 70 € monatlich
    • für Hybridelektrofahrzeuge 35 € monatlich

Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gilt jeder zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers. Dem gleichgestellt ist eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Stromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei einem Dritten. Ist keine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber in diesem Sinne gegeben, sind die höheren Pauschalen anwendbar.

Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig. Übersteigen die vom Arbeitnehmer in einem Kalendermonat getragenen Kosten die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG erstatten. 

Hinweis: Die pauschalen Beträge mindern den geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers aus der Firmenwagengestellung, wenn die Kosten für den Ladestrom nicht vom Arbeitgeber erstattet, sondern vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Dies gilt entsprechend auch für die Anrechnung von selbst getragenen individuellen (höheren) Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert.

Quelle: BMF-Schreiben | Beschluss | IV C 5 – S 2334/19/10009 :004 | 28-09-2020