Tarifermäßigung für Land- und Forstwirte

25. September 2020 | Einkommensteuer

Um bei Land- und Forstwirten eine gleichmäßigere Besteuerung zu erreichen, ist durch das Jahressteuergesetz 2019 ein neuer § 32c EStG eingeführt worden. Mit dieser Regelung sollen Progressionsschwankungen von ertragsreichen und ertragsarmen Wirtschaftsjahren ausgeglichen werden. Dafür ist folgendes Verfahren vorgesehen:

  • Für drei aufeinanderfolgende Jahre wird ein Durchschnittswert gebildet. Das heißt, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in einem 3-jährigen Betrachtungszeitraum (2014-2016 und 2017-2019) addiert und gleichmäßig auf die 3 Jahre verteilt werden. 
  • Ist die Summe der fiktiven Steuerbelastung, die auf dieser Basis für jedes Jahr ermittelt wird, niedriger als die tatsächliche tarifliche Steuerbelastung, erhält der Land- und Forstwirt eine Tarifermäßigung in Höhe des Differenzbetrags.

Um die Tarifermäßigung zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Im ersten Jahr des Betrachtungszeitraums darf kein Verlustrücktrag für negative Einkünfte erfolgt sein.
  • Im zweiten oder dritten Jahr darf für negative Einkünfte nicht auf einen Verlustrücktrag verzichtet werden.
  • Der Land- und Forstwirt darf sich (entsprechend der Rahmenregelung der EU für staatliche Beihilfen) nicht in Schwierigkeiten befinden.
  • Soweit Beihilfen zurückgefordert werden, muss der Land- und Forstwirt diese Anforderung vollständig erfüllt haben.
  • Es dürfen keine Verstöße oder Vergehen gegen EU-rechtliche Regelungen vorliegen.
  • Bei Binnenfischerei, Teichwirtschaft oder Fischzucht müssen die Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik 5 Jahre lang eingehalten werden.

Der Land- und Forstwirt erhält die Steuerermäßigung, indem er sie mit dem dafür vorgesehenen Formular beantragt. Die Formulare mit Ausfüllanleitung und Berechnungshilfe befinden sich auf den Internetseiten der Landesfinanzministerien und können von dort heruntergeladen werden. Das Formular ist auszudrucken, auszufüllen und unterschrieben an das Finanzamt zu übersenden.

Quelle: BMF-Schreiben | Entscheidung | IV C 7 – S 2230/19/10003 :007 | 17-09-2020