Nach dem Anpassungsbeschluss der Mindestlohn-Kommission wird der Mindestlohn von derzeit 9,35 € auf 10,45 € angehoben. Die Anhebung erfolgt in vier Schritten:
zum 1. Januar 2021 auf | 9,50 € |
zum 1. Juli 2021 auf | 9,60 € |
zum 1. Januar 2022 auf | 9,82 € |
zum 1. Juli 2022 auf | 10,45 € |
Wichtig! Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt zurzeit nur vor, wenn der monatliche Arbeitslohn 450 € nicht überscheitet. Durch die Anpassung des Mindestlohns kann unbeabsichtigt die 450 € Grenze überschritten werden. Arbeitgeber sollten also prüfen, ob der Beschäftigungsumfang von Minijobbern zum Jahresanfang 2021 angepasst werden muss. Es gibt zwar Vorschläge, die 450 € Grenze auf 600 € zu erhöhen, entschieden ist dies jedoch noch nicht.
Die Umlage U1 für Minijobs wurde zum 1.10.2020 auf 1% erhöht. Das Umlageverfahren bei Krankheit (U1) wurde geschaffen, um gerade bei kleineren Betrieben die finanzielle Belastung für Aufwendungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aufzufangen. Die Umlage 2 zum „Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft“ beträgt nunmehr 0,39%.
Hinweis: Die Corona-Sonderregeln für kurzfristig Beschäftigte enden. Ab dem 1.11.2020 gelten für kurzfristig Beschäftigte wieder die Zeitgrenzen von drei Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Aufgrund der Corona-Pandemie war die Zeitgrenze für kurzfristig Beschäftigte übergangsweise auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage ausgedehnt worden. Diese Sonderregelung läuft am 31.10.2020 aus.