Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerrechtlich entweder um einen einheitlichen Betrieb oder aber um mehrere selbständige Betriebe handeln. Ein einheitlicher Betrieb ist umso eher anzunehmen, je mehr die Betätigungen sich gleichen. Je unterschiedlicher die Betätigungen sind, desto mehr kommt es auf die Merkmale des wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs an.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger betrieb sowohl ein Eiscafé als auch einen Grillimbiss. Er übte beide Tätigkeiten im selben Gebäude aus. Die Geschäftsräume im Gebäude waren nicht miteinander verbunden. Allerdings ist für das Eiscafé und den Grillimbiss "dieselbe Kundentoilette" genutzt worden. Der Kläger trat mit beiden Tätigkeiten unter derselben Bezeichnung auf. Es gab nur eine einheitliche Telefon- und Telefaxnummer. Die Außengastronomie wurde gemeinsam genutzt. Zum Betriebsvermögen des Grillimbisses gehörte ein Kfz, das auch für Zwecke des Eiscafés genutzt wurde. Ein Teil der Wareneinkäufe erfolgte für beide Betätigungen (Grill + Eiscafé). Einige Mitarbeiter des Klägers kamen für beide Betätigungen zum Einsatz. Der Kläger unterhielt für jede der beiden Betätigungen ein gesondertes Girokonto. Die beiden Bankkonten wurden aber beim selben Kreditinstitut und unter derselben Stammnummer geführt. Außerdem bestand eine einheitliche Kreditlinie für beide Bankkonten. Lohnzahlungen für Mitarbeiter des Eiscafés wurden teilweise auch vom Bankkonto des Grillimbisses getätigt. Das Finanzamt ging von zwei Betrieben aus und erließ zwei Gewerbesteuermessbescheide, sodass Verluste aus dem Betrieb der Eisdiele bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht berücksichtigt wurden.
Für gleichartige Betätigungen in der Hand desselben Unternehmers wird regelmäßig ein einheitlicher Betrieb anzunehmen sein, wenn nicht ganz besondere Umstände dagegensprechen. In den bisher vom BFH entschiedenen Fällen, in denen es um mehrere vom selben Unternehmer ausgeübte Betätigungen ging, war die Frage, ob diese Betätigungen gleichartig waren oder nicht, in aller Regel so eindeutig, dass auf nähere Definitionen verzichtet werden konnte. Vorliegend handelt es sich hingegen um einen Grenzfall. Die Betätigungen sind nicht vollkommen verschiedenartig, weil es sich in beiden Fällen um Gastronomiebetriebe handelt. Sie sind aber wegen der Unterschiede im Speisenangebot nicht als insgesamt gleichartig anzusehen.
Das Finanzgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich um vollkommen ungleichartige Tätigkeiten handelt. Es hat der Frage, ob zwischen beiden Tätigkeiten ein wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang besteht, keine Bedeutung beigemessen. Da es sich nicht um vollkommen ungleichartige Tätigkeiten handelt, muss das Finanzgericht diese Feststellungen nunmehr nachholen. Die Kriterien für den organisatorischen Zusammenhang (dieselbe Telefon- und Telefaxnummer, Nutzung des im Betriebsvermögen des Grillimbisses befindlichen Kfz auch für das Eiscafé, teilweise gemeinsame Wareneinkäufe, teilweiser Austausch von Personal) und finanziellen Zusammenhang (einheitliche Kreditlinie, Vornahme einiger Zahlungen für das Eiscafé vom Girokonto des Grillimbisses) hat das Finanzgericht zwar zutreffend festgestellt. Es hat diesen Faktoren jedoch eine zu geringe Bedeutung beigemessen, weil es von der Annahme von zwei ungleichartigen Tätigkeiten ausging.
Von einem wirtschaftlichen Zusammenhang ist auszugehen, wenn die beiden Betätigungen einander stützen und ergänzen. Ein wesentliches Indiz liegt darin, dass das Angebot der einen Betätigung die andere ergänzt oder Kunden des einen Bereichs gelegentlich an den anderen Bereich weitergeleitet werden. Kriterien für einen organisatorischen Zusammenhang sind etwa die Benutzung derselben Räume und Einrichtungen, die Tätigkeit derselben Mitarbeiter in beiden Bereichen sowie ein (teilweise) gemeinsamer Einkauf. Für einen finanziellen Zusammenhang spricht auch die einheitliche Kostentragung für beide Bereiche sowie der Ausgleich von Verlusten der einen Betätigung durch Gewinne der anderen Betätigung.