Im Jahr 2020 ist alles anders: Weihnachten ist in Sicht und Unternehmen müssen wegen der Corona-Krise in diesem Jahr auf ihre sonst übliche Weihnachtsfeier verzichten. Weihnachtsfeiern liegen zwar als Betriebsveranstaltungen grundsätzlich im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb lohnsteuerfrei. Das nutzt jedoch nichts, wenn keine Feiern stattfinden dürfen.
Sind dem Unternehmer bei der Vorbereitung einer Weihnachtsfeier bereits Kosten entstanden, z. B. durch die Reservierung eines Veranstaltungsorts, durch die Organisation eines Unterhaltungsprogramms usw., dann sind diese Kosten als Betriebsausgaben abziehbar. Da keine Weihnachtsfeier stattfindet, spielt die Höchstgrenze von 110 € pro Arbeitnehmer keine Rolle. Der Unternehmer wird seine Aufwendungen regelmäßig als „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ buchen können.
Virtuelle Geschäftsbesprechungen sind sinnvoll und weit verbreitet. Was auf geschäftlicher Ebene funktioniert, kann aber kein Ersatz für eine Weihnachtsfeier sein, bei der es letztlich darum geht, das Betriebsklima zu fördern. Außerdem entstehen durch rein virtuelle Begegnungen bei den teilnehmenden Arbeitnehmern regelmäßig keine geldwerten Vorteile, die der Besteuerung unterliegen könnten.
Anstelle einer Weihnachtsfeier kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Weihnachtsgeschenke überreichen.
Grundsätzlich gilt, dass jede Zuwendung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer – ob in bar oder als Sachgeschenk – durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit ein zu versteuernder geldwerter Vorteil (Arbeitslohn) ist. Steuerfrei bleiben kann eine Arbeitgeberleistung jedoch dann, wenn diese im Einkommensteuergesetz oder in Verwaltungsanweisungen wie etwa in Richtlinien oder in BMF-Schreiben ausdrücklich festgelegt ist und die Modalitäten im Einzelnen geregelt sind. Ein solcher Sonderfall sind Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers gegenüber dem eigenen Personal.
Aufmerksamkeiten sind somit überwiegend betrieblich veranlasste Sachzuwendungen bzw. Geschenke des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden. Führt das "Geschenk" auf Arbeitnehmerseite zu keiner besonders ins Gewicht fallenden Bereicherung, löst die Arbeitgeberzuwendung keine Lohnsteuer aus. Eine nur "unwesentliche" und damit lohnsteuerfreie Bereicherung nimmt die Finanzverwaltung bei Sachzuwendungen bis 60 € an, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wegen eines besonderen Ereignisses zukommen lässt, z. B. zum Weihnachtsfest.
Achtung! Bei der 60-€-Grenze handelt es sich um eine steuerliche Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. D.h., wenn das Geschenk mehr als 60 €, z. B. 61 € gekostet hat, wird der gesamte Betrag lohnsteuerpflichtig (61 €) und nicht nur der Differenzbetrag (1 €).
Umsatzsteuer: Aufmerksamkeiten und Leistungen des Arbeitgebers gegenüber dem eigenen Personal, die überwiegend durch sein betriebliches Interesse veranlasst sind, zählen zu den nicht umsatzsteuerbaren Umsätzen. Das Umsatzsteuerrecht lehnt sich bei der Beurteilung, ob "Aufmerksamkeiten" vorliegen, eng an das Lohnsteuerrecht an. D.h., die Zuwendungen müssen im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und dürfen zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Weil solche Ausgaben des Arbeitgebers betrieblich veranlasst sind, kann er den Vorsteuerabzug beanspruchen.