Umsatzsteuer: 5-Jahresfrist bei der Kleinunternehmerregelung

29. Dezember 2020 | Umsatzsteuer

Ein Unternehmer kann auf die Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung verzichten. Dieser Verzicht gilt für mindestens 5 Jahre. Ist die fünfjährige Bindungsfrist abgelaufen, kann der Unternehmer seinen Verzicht auf die Steuerbefreiung widerrufen. Diese Möglichkeit besteht bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des jeweiligen Kalenderjahrs.

Die Bindungsfrist von 5 Jahren beginnt nicht erneut, wenn nach dem erstmaligen Verzicht die Umsatzgrenzen für zwei Veranlagungszeiträume überschritten worden sind. Ein Neubeginn der 5-jährigen Bindungsfrist kommt nur dann in Betracht, wenn zwischenzeitlich zumindest in einem Veranlagungszeitraum aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung (wegen der wirksamen Ausübung eines Widerrufs) keine Umsatzsteuer erhoben worden ist.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer verzichtete im Gründungsjahr 2006 auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. In den Folgejahren bis einschließlich des Jahres 2016 gab er Umsatzsteuerjahreserklärungen ab, in denen er die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Vorschriften berechnete. In den Jahren 2011 und 2012 lagen seine Umsätze oberhalb des damaligen Grenzwerts von 17.500 €, sodass er in den Jahren 2012 und 2013 der Regelbesteuerung unterlag. In den übrigen Jahren lagen seine Umsätze unterhalb der Grenze von 17.500 €. 

Für das Jahr 2017 wendete der Unternehmer erstmalig die Kleinunternehmerbesteuerung an. Indem er eine entsprechende Umsatzsteuererklärung abgab. In seinen Rechnungen des Jahres 2017 wies er keine Umsatzsteuer aus. Das Finanzamt teilte dem Unternehmer mit, dass der Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerbesteuerung für 2017 nicht möglich sei, da er innerhalb der letzten fünf Jahre „von der Option zur Regelbesteuerung“ Gebrauch gemacht habe und deshalb insoweit gebunden sei.

Der Unternehmer überschritt mit seinen Bruttoumsätzen in 2011 und 2012 überschritt die Umsatzgrenze von 17.500 €, so dass in den Folgejahren 2012 und 2013 zwingend eine Regelbesteuerung durchzuführen war. Der BFH hat entschieden, dass durch diesen Übergang zur Regelbesteuerung keinen Widerruf, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten, erfolgt ist. Die Auffassung des Finanzamts, dass das Überschreiten der Umsatzgrenze automatisch den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung beendet, ist unzutreffend. Vielmehr blieb dieser Verzicht auch in diesen Jahren wirksam; er entfaltete nur keine Wirkung. Konsequenz ist, dass die Bindungsfrist von 5 Jahren bereits abgelaufen war.

Sowohl der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung als auch dessen Widerruf können gegenüber dem Finanzamt auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Mit einem Widerruf des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung kann der Unternehmer auf die Umsatzbesteuerung verzichten. Er kann seinen Verzicht in gleicher Weise konkludent widerrufen, indem er eine entsprechende Umsatzsteuererklärung abgibt.

Quelle: BFH | Urteil | XI R 34/19 | 22-09-2020