Investitionsabzugsbetrag: Neuregelung ab 2020

8. Januar 2021 | Gewinnermittlung

Unternehmer und Freiberufler haben unabhängig von der Rechtsform die Möglichkeit, mithilfe eines Investitionsabzugsbetrags ihre Steuerbelastung zu senken, ohne Geld ausgeben zu müssen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen (also ab 2020), können statt der bisherigen 40% nunmehr 50% der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten von Investitionen, die in den nächsten 3 Jahren geplant sind, gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Nach wie vor sind nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90%, im Betrieb des Unternehmers betrieblich genutzt werden. Neu ist, dass nunmehr die Vermietung eines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts eine betriebliche Nutzung darstellt und somit unschädlich ist. Der Nutzungsumfang ist nicht wirtschaftsjahrbezogen zu prüfen, sondern für den gesamten Zeitraum zwischen Anschaffung und Ende des Folgejahres.

Anspruchsberechtigung: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen (also ab 2020), können Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler nur dann einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen, wenn der Gewinn des laufenden Jahres vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags den Betrag von 200.000 € nicht überschreitet. Die bisherigen unterschiedlichen Betriebsgrößenmerkmale für die einzelnen Einkunftsarten gelten ab 2020 nicht mehr. Es kommt also nicht mehr die Art der Gewinnermittlung an und auch nicht mehr auf die Höhe des Betriebsvermögens und des Wirtschaftswerts oder Ersatzwirtschaftswerts.

Voraussetzung ist allein die Absicht, abnutzbare bewegliche (neue oder gebrauchte) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen zu wollen, z. B. Computer, Maschinen, Büromöbel, PKW, usw. Begünstigt sind auch geringwertige Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 250 € und 1.000 €, für die ein Sammelposten gebildet wird.

Investitionsabzugsbeträge können ohne weitere Angaben geltend gemacht werden. Ein Nachweis oder eine Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht ist nicht erforderlich. Begünstigt sind also

  • neue oder gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  • mit maximal 50% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • die Höchstgrenze für die Summe aller Investitionsabzugsbeträge beträgt 200.000 €.

Immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. Software und Lizenzen, sind keine beweglichen Wirtschaftsgüter. Ausnahme: Software, die nicht mehr als 800 € netto kostet. Software bis 800 € netto wird als materielles Wirtschaftsgut eingestuft (R 5.5. Abs. 1 EStR). Jedes Programm ist einzeln für sich zu betrachten, auch wenn der Unternehmer ein Softwarepaket mit mehreren Programmen gekauft hat.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer plant, innerhalb der nächsten 3 Jahre eine EDV-Anlage mit umfangreicher Software zu kaufen. Die Hardware kostet 10.000 € und die Software 14.000 €. Der Unternehmer darf nur einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von maximal (10.000 € x 50% =) 5.000 € bilden. Die Software ist als immaterielles Wirtschaftsgut nicht begünstigt.

Auswirkungen auf Handels- und Steuerbilanz: Handelsrechtlich darf kein Investitionsabzugsbetrag ausgewiesen werden. Die Auflösung bzw. die Übertragung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten führt somit zu unterschiedlichen Wertansätzen in Handels- und Steuerbilanz. Dadurch ergeben sich Auswirkungen auf den Ausweis der latenten Steuern in der Handelsbilanz.

Quelle: Sonstige | Gesetzesänderung | Artikel 1 Jahressteuergesetz 2020, BGBl. 2020 Teil I Seite 3096 | 20-12-2020