Betriebsveranstaltungen: Umfang der Sachzuwendungen

8. Januar 2021 | Lohnsteuer / Sozialversicherung

Sachzuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind, sofern sie nicht pauschal versteuert werden, nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten. Dabei sind Aufwendungen, durch die der Arbeitnehmer nicht bereichert wird, bei der Bewertung des Vorteils nicht einzubeziehen. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Zuwendungen an den Arbeitnehmer nach § 37b EStG pauschal versteuert werden. § 37b EStG enthält eine eigenständige Bemessungsgrundlage, in die alle direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese beim Zuwendungsempfänger einen Vorteil begründen. Besteht die Zuwendung in der kostenlosen oder verbilligten Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung, gehören zu diesen Aufwendungen auch die Kosten für den äußeren Rahmen.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin führte eine Veranstaltung durch, zu der sie sowohl eigene Arbeitnehmer als auch ausgewählte Arbeitnehmer verbundener Unternehmen und Arbeitnehmer selbständiger Einzelhändler eingeladen hatte, die sich zuvor in besonderer Weise um die Umsetzung des Jahresmottos bemüht hatten. Für die Durchführung der Veranstaltung entstanden der Klägerin z. B. Aufwendungen für die Anmietung von Toilettencontainern, Ausstattung und Dekoration, Anmietung der Halle, Technikausstattung, Garderobencontainer, Reisekosten von Veranstaltungsteilnehmern, Mobiliar, Werbemittel, Künstler, GEMA für Musiknutzung, Catering, Crewcatering, Hotelzimmer für Crew und Künstler.

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung beurteilte der Prüfer des Finanzamts die Veranstaltung als lohnsteuerbare Zuwendung der Klägerin an die Teilnehmer. Daraufhin stellte die Klägerin einen Antrag auf Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen gemäß § 37b EStG. Die Klägerin beantragt, dass ihre Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Veranstaltung nicht in die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer einzubeziehen seien.

§ 37b EStG begründet keine eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschale Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl. Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG beschränkt sich auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.

Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind hiernach die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer. Hierzu gehören auch die Aufwendungen der Klägerin für den äußeren Rahmen der Veranstaltung. § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG enthält für die Bewertung der Zuwendungen eine eigenständige Bemessungsgrundlage. Diese verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG.

Quelle: BFH | Urteil | VI R 4/19 | 06-07-2020