Reduziert der Arbeitgeber den Bruttoarbeitslohn seines Arbeitnehmers und gewährt er ihm stattdessen Tankgutscheine und/oder ein Entgelt für die Vermietung von Werbeflächen auf seinem privaten PKW, sind diese Leistungen beitragspflichtig in der gesetzlichen Sozialversicherung, weil es sich um eine sogenannte Gehaltsumwandlung (= Nettolohnoptimierung) handelt. Die Einnahmen werden also nicht zusätzlich, sondern als Ersatz für einen Teil des bisherigen Bruttoarbeitslohns gezahlt. Damit hat das BSG mehr Klarheit bei der Beurteilung von sozialversicherungsrechtlichem Arbeitsentgelt geschaffen.
Urteilsfall des Bundessozialgerichts:
Ein Arbeitgeber hatte mit seiner Belegschaft vereinbart, dass sie auf einen Teil ihres Lohns verzichten. Stattdessen erhielten die Mitarbeiter Tankgutscheine. Außerdem zahlte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Miete für Werbeflächen auf deren privaten PKW. Laut BSG werden beide geldwerten Vorteile im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt und zählen somit zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Als Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung beitragspflichtig. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Fazit:
- Tankgutscheine und Werbeeinnahmen, die anstelle eines Lohnverzichts gewährt werden, sind beitragspflichtig.
- Die Beitragsfreiheit gilt somit nur für Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich gezahlt werden.
Bei Tankgutscheinen gilt außerdem, dass die Grenze von 44 € im Monat seit dem 1.1.2020 nur noch steuerfrei ist, wenn die zusätzlichen Sachleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Beitragsbefreiung ist somit nur für Arbeitgeberleistungen möglich, die zusätzlich zu den bisherigen Löhnen oder Gehältern gewährt werden. Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber die Tankgutscheine und die Werbeflächenmiete aber als Ersatz für einen entsprechenden Lohnverzicht gewährt.
Das Modell der „Gehaltsumwandlung“ wurde vielfach von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern genutzt, um die Steuer- und Beitragslast zu reduzieren. Dieses Modell ist ohnehin kritisch zu sehen, weil die Reduzierung der Bemessungsgrundlage für Steuern und Sozialabgaben bei den Mitarbeitern zwar zu einem höheren Nettoentgelt führen, aber gleichzeitig die Leistungsansprüche und Anwartschaften der Arbeitnehmer mindern. Daraus können sich ein geringeres Kranken- und Mutterschaftsgeld oder niedrigere Rentenansprüche ergeben, weil diese Leistungen werden auf Grundlage des verminderten Bruttoentgelts berechnet werden.