In der Land- und Forstwirtschaft gelten bei der Gewinnermittlung besondere Regelungen. Somit sind auch bei Land- und Forstwirten, die Opfer der Hochwasserkatastrophe geworden sind, folgende Sonderregelungen zu beachten:
Ertragsausfälle bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG
Landwirten, deren Gewinn gemäß § 13a EStG ermittelt wird, kann die auf den Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung und die auf den Gewinn der Sondernutzungen entfallende Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch das Schadensereignis Ertragsausfälle eingetreten sind und keine Ansprüche aus Versicherungsleistungen bestehen.
Wiederanpflanzung zerstörter Dauerkulturen
Die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzungen zerstörter Anlagen können ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.
Behandlung von Entschädigungen aus Versicherungen bei Forstschäden
Zu den Einnahmen aus (außerordentlichen) Holznutzungen gehören auch Entschädigungen aus Versicherungen, soweit diese Entschädigungen auf den forstwirtschaftlichen Aufwuchs entfallen. Dies gilt auch für Entschädigungsleistungen für den künftig entgehenden Holzzuwachs. In diesen Fällen ist der ermäßigte Streuersatz nach § 34b Abs. 3 EStG anwendbar.
Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung
Aus Billigkeitsgründen kann bei Versicherungsleistungen auf eine Aufteilung in eine Entschädigung für entgehende Einnahmen und Substanzverluste verzichtet werden. Soweit der Buchwert für den betroffenen Baumbestand beibehalten wird, können die Einnahmen einer Rücklage für Ersatzbeschaffung zugeführt werden. Die Rücklage ist im Wirtschaftsjahr der Wiederaufforstung der Schadensflächen bis zur Höhe der Wiederaufforstungskosten aufzulösen, die bis zum Ablauf des achten auf das Schadensjahr folgenden Wirtschaftsjahres entstanden sind. Sind bis dahin Wiederaufforstungskosten nicht oder nicht in Höhe der gebildeten Rücklagen entstanden, so ist die verbleibende Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Bei nicht buchführenden Land- und Forstwirten ist sinngemäß zu verfahren.
Pauschale Betriebsausgaben
Bei Holznutzung betragen die pauschalen Betriebsausgaben 55% der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes und – soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird – 20% der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes (§ 51 EStDV). Bei Steuerpflichtigen, die diese pauschalen Betriebsausgaben in Anspruch nehmen, sind Entschädigungen aus Versicherungen den Einnahmen aus Holznutzungen hinzuzurechnen. Es bestehen keine Bedenken, von solchen Entschädigungen die pauschalen Betriebsausgaben von 20% abzuziehen.
Steuersatz für Kalamitätsholz bei regional größeren Schadensereignissen
Für Kalamitätsholz gilt einheitlich der Steuersatz von einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes, wenn der Schaden das Doppelte des maßgeblichen Nutzungssatzes übersteigt. Maßgeblich ist der im Zeitpunkt des Schadensereignisses gültige Nutzungssatz (R 34b.6 Abs. 3 EStR). Begünstigt ist die gesamte Schadensmenge, die für das Schadensereignis anerkannt wurde. Für die Gewährung dieser Tarifvergünstigung ist R 34b.7 Abs. 1 und 2 EStR entsprechend anzuwenden.
Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen
Wird der Gewinn mithilfe einer Bilanz ermittelt, kann für das Wirtschaftsjahr des Schadensereignisses von der Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Schaden das Doppelte des maßgeblichen Nutzungssatzes übersteigt. Maßgeblich ist der im Zeitpunkt des Schadensereignisses gültige Nutzungssatz oder der nach R 34b.6 Abs. 3 EStR anzuwendende Nutzungssatz.