Visualisierung von Architekturprojekten ist freiberuflich

13. August 2021 | Gewerbesteuer

Architekten, die auf Basis von Entwürfen anderer Architekten interaktive 3D-Welten und fotorealistische Ansichten der jeweiligen Objekte erstellen (sogenanntes Rendering), üben eine freiberufliche Tätigkeit aus. Zu den typischen Tätigkeiten eines freiberuflichen Architekten gehört auch die gestalterische, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken. Da es sich bei den Architekturvisualisierungen um typische Architektentätigkeiten handelt, liegt keine gewerbliche, sondern eine freiberufliche Tätigkeit vor.

Praxis-Beispiel:
Eine GbR aus zwei Personen, die beide Diplomingenieure und Architekten waren, erstellt auf Basis von Entwürfen anderer Architekten interaktive 3D-Welten und fotorealistische Ansichten der jeweiligen Objekte. Es wurden also die Entwurfskonzepte Dritter aufgenommen, verstanden und mittels Computergrafik optimal in Szene gesetzt. Die Visualisierung konnte dabei bereits in frühen Entwicklungsstadien eingesetzt werden, in denen der Architektenentwurf noch nicht vollständig ausentwickelt war. In dieser Phase kann es regelmäßig auch zu einer Interaktion oder Rücksprache zwischen den fremden Architekten auf der einen Seite und den Gesellschaftern der GbR auf der anderen Seite kommen. Die Betriebsprüfung qualifizierte die Einkünfte als gewerblich, weil die Voraussetzungen des sogenannten Katalogberufs „Architekt bzw. Ingenieur“ nicht erfüllt seien.

Das Finanzamt argumentiert wie folgt: Die Beauftragung eines Visualisierungsbüros, das die Planung grafisch möglichst überzeugend darstellen und bildlich präsentieren soll, sei als verständliches Medi-um zu verstehen. Die grafische Umsetzung und Übersetzung der technischen Zeichnungen und Pläne unterstützt den architektonisch regelmäßig nicht vorgebildeten Bauherrn. Dabei gehe es regelmäßig um die Darstellung der äußeren Wirkung des Bauwerks, insbesondere seiner Fassade. So seien jedenfalls die Referenzprojekte auf der Homepage der GbR zu verstehen. In der Sache liege daher der Schwerpunkt der Rendering-Tätigkeit darin, bereits erschaffene oder erdachte Entwürfe zu übernehmen und mittels hochwertiger Computergrafiken optisch ansprechend darzustellen.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Kläger mit der GbR keine freiberufliche Tätigkeit ausübten, sondern gewerbliche Einkünfte erzielten. Die Tätigkeit beider Kläger als einzige Gesellschafter der GbR ist nach Überzeugung des Finanzgerichts als selbständige Berufstätigkeit eines Architekten anzusehen. Beide Kläger üben als studierte und eingetragene Architekten ihre Tätigkeit in einem Hauptbereich der Architektur aus.

Das Visualisieren/Rendern von Architekturprojekten gehört unstreitig zur typischen Architektentätigkeit. Rendering ist inzwischen ein unerlässlicher Teil des Architekturstudiums, wird regelmäßig von Architekturbüros im Rahmen der Objektplanung mitangeboten und ist zudem explizit in der HOAI in Leistungsphase 2 (Vorplanung) enthalten. Die Visualisierungsarbeiten der Kläger sind, entgegen der Auffassung des Finanzamts, auch als eigenständige gestalterische Planungsleistungen anzusehen.

Quelle: Finanzgerichte | Urteil | 9 K 2291/17 | 20-04-2021