Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Die Insolvenzgeldumlage errechnet sich nach einem festgelegten Prozentsatz nach dem Arbeitsentgelt der Beschäftigten. Die Insolvenzgeldumlage ist von allen Arbeitgebern zu entrichten und mit den übrigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die Einzugsstellen abzuführen. Die Einzugsstelle leitet die Insolvenzgeldumlage wie den Anteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Über die Teilnahme an der Umlagepflicht entscheidet in Zweifelsfällen die Einzugsstelle. Die Umlagepflicht ist unabhängig von der Größe, der Branche und der Ertragslage des Betriebs. Bei Fortführung eines Betriebs durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Betrieb jedoch nicht mehr zur Umlage herangezogen werden.
Nachdem der Umlagesatz für das Jahr 2021 von 0,06% auf 0,12% erhöht wurde, legt die neue Insolvenzgeldumlagesatzverordnung den Umlagesatz ab 2022 auf 0,09% fest.
Die Insolvenzgeldumlage ist für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden und Auszubildenden aufzubringen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie rentenversicherungspflichtig, rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Sie ist also zum Beispiel auch für 450 € Minijobber und kurzfristige Minijobber zu zahlen.