Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob) 2022

21. Januar 2022 | Lohnsteuer / Sozialversicherung

Die Variable F ist ein vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgegebener Faktor (siehe auch § 163 Abs. 10 S. 5 SGB VI).

Die Obergrenze für Midijobs beträgt 1.300 €. Für die Berechnung des Beitrags in der Übergangszone (früher: Gleitzone) wird ein reduzierter Arbeitslohn zugrunde gelegt, der nicht dem tatsächlichen Arbeitsentgelt entspricht. Die Beitragsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt in 3 Schritten.

  1. Der Gesamtbeitrag wird auf Basis des reduzierten beitragspflichtigen Entgelts ermittelt.
  2. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.
  3. Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich, wenn der Arbeitgeberanteil vom Gesamtbeitrag abgezogen wird.

Die Einstufung als Midijobber ist abhängig vom durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt. Maßgebend ist zunächst die Situation zu Beginn der Beschäftigung. Außerdem ist jede dauerhafte Änderung der Verhältnisse zu berücksichtigen, die für die nächsten 12 Monate mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Laufende und einmalige Einnahmen sind zu addieren und durch 12 zu teilen. Dieser Wert muss über 450 € liegen und darf den Betrag von 1.300 € nicht überschreiten.

Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist nach der nachfolgenden Formel zu ermitteln. Für die Jahr 2021 und 2022 ist der Faktor F 0,7509 maßgebend.

Die Formel lautet wie folgt:
Unter Anwendung des Faktors F von 0,7509 lautet die gekürzte Formel für den Übergangsbereich, die 2021 und auch 2022 anzuwenden ist, wie folgt:
1,13187648 × AE – 171,439416

Praxis-Beispiel:
Bei einem tatsächlichen Arbeitsentgelt von 1.000 € berechnet der Arbeitgeber die niedrigere Bemessungsgrundlage mit der verkürzten Formel wie folgt:
1,13187648 × 1.000 – 171,439416 = 960,43 €. Das bedeutet, dass bei einem Arbeitslohn von 1.000 € das beitragspflichtige Entgelt für den Arbeitnehmer 960,43 € beträgt.

Hinweis: Neben dem Midijob kann problemlos ein Minijob ausgeübt werden. 

Quelle: Sonstige | Gesetzliche Regelung | § 163 Abs. 10 S. 5 SGB VI | 20-01-2022