Fristverlängerung für Steuererklärungen 2020

1. April 2022 | Verfahrensrecht

Die Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 sowie die zinsfreien Karenzzeiten wurden bereits um drei Monate verlängert. Wegen der weiterhin andauernden Corona-Pandemie sollen die Erklärungsfristen sowie die zinsfreien Karenzzeiten in beratenen Fällen für den Besteuerungszeitraum 2020 um weitere drei Monate verlängert werden (Artikel 6 des Regierungsentwurfs eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes – Bundestagsdrucksache 20/1111 vom 21.3.2022). Danach tritt für den Besteuerungszeitraum 2020 an die Stelle des 31.5.2022 der 31.8.2022.

Das BMF teilt nunmehr mit, dass nach den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung Folgendes gilt:

  • Die Abgabe einer Steuer- oder Feststellungserklärung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe nach Ablauf des 31.5.2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona- Steuerhilfegesetzes gilt (vorbehaltlich einer Vorabanforderung) als nicht verspätet.
  • Wird eine Steuer- oder Feststellungserklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf der geltenden Erklärungsfristen und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona- Steuerhilfegesetzes abgegeben, ist kein Verspätungszuschlag festzusetzen.

Hinweis: Die Verlängerung gilt somit nur für die Abgabe von Steuererklärungen und Feststellungserklärungen durch eine Person, eine Gesellschaft, einen Verband, eine Vereinigung, eine Behörde oder eine Körperschaft im Sinne des StBerG (beratene Fälle). Sie gilt nicht für nicht beratene Fälle.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV A 3 – S 0261/20/10001 :016 | 31-03-2022