Ab dem 1.10.2022 beträgt der Mindestlohn 12 € pro Zeitstunde und der Grenzwert für Minijobber 520 €. Konsequenz ist, dass Personen, die am 30.9.2022 in einem versicherungspflichtigen Midi-Job tätig waren, ab dem 1.10.2022 einen Mini-Job ausüben. Beschäftigte, die bis zum 30.9.2022 ein Arbeitsentgelt von mehr als 450 € bis zu 520 € erzielt haben, würden dann nicht mehr versicherungspflichtig sein.
Der Versicherungsschutz soll für diese Beschäftigten (unter den bisherigen beitragsrechtlichen Bedingungen) übergangsweise bis zum 31.12.2023 aufrechterhalten bleiben. Die betroffenen Beschäftigten haben die Möglichkeit, ihre Beschäftigung an die geänderte Geringfügigkeitsgrenze anzupassen und damit ihren Versicherungsschutz weiterhin zu erhalten. Mit der Regelung wird aber auch das Optionsrecht eingeräumt, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Die Befreiung wirkt ab dem 1.10.2022, wenn sie bis zum 31.12.2022 beantragt wird. Im Übrigen gilt die Befreiung ab Beginn des Kalendermonats, der dem Kalendermonat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Bei der Frist 31.12.2023 ist berücksichtigt, dass zum 1.1.2024 die nächste Anpassung des gesetzlichen Mindestlohnes und damit gegebenenfalls auch eine erneute (automatisierte) Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze ansteht. Da bei künftigen Erhöhungen der Geringfügigkeitsgrenze auf Übergangsregelungen verzichtet wird, würde eine längere Übergangsfrist zu einer Ungleichbehandlung führen und das Beitragseinzugs- und Meldeverfahren weiter komplizieren.