Als Midi-Job bezeichnet man Beschäftigungsverhältnisse, deren monatliches Arbeitsentgelt über dem Grenzwert eines Mini-Jobbers liegt und eine Höchstgrenze nicht überschreitet. Diese Grenzwerte für den Midi-Job haben sich wie folgt verändert:
- bis zum 30.9.2022 mehr als 450 € und nicht mehr als 1.300 €,
- ab dem 1.10.2022 mehr als 520 € und nicht mehr als 1.600 €.
Für die Berechnung des fiktiven beitragspflichtigen Entgelts gilt ab dem 1.10.2022 eine neue (gesetzlich festgelegte) Formel, die wie folgt lautet:
BE = F × G + ([1.600 : (1600 – G)] – [G : (1.600 – G)] x F) × (AE – G)
Dabei bedeuten: | BE = beitragspflichtige Einnahme |
AE = das Arbeitsentgelt in Euro | |
G = die Geringfügigkeitsgrenze (zunächst 520 €) | |
F = Faktor F (vom 1.10.2022 – 31.12.2022 = 0,7009) |
Die gekürzte Formel lautet dann: BE = 364,468 + 1,26075 x (AE – 520)
Die beitragspflichtige Einnahme für den Arbeitnehmerbeitrag ab dem 1.10.2022 ist nach einer weiteren neuen gesetzlich festgelegten Formel wie folgt zu ermitteln: (1.600 : 1.080) x (AE – 520)
Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen
Praxis-Beispiel 1:
Bei einem Arbeitsentgelt von 600 € im Monat beträgt ab dem 1.10.2022 das beitragspflichtige Gesamtarbeitsentgelt 455,99 € und der beitragspflichtige Arbeitnehmeranteil 118,52 €.
Der Rentenversicherungsbeitrag berechnet sich dann wie folgt:
1) beitragspflichtiges Gesamtarbeitsentgelt 455,99 € x 18,6% = 84,81 €
2) beitragspflichtiger Arbeitnehmeranteil 118,52 € x 9,3% = 11,02 €
3) Arbeitgeberanteil = 73,79 €
Bei den übrigen Teilen der Sozialversicherung, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden, erfolgt die Berechnung entsprechend.
Praxis-Beispiel 2:
Bei einem Arbeitsentgelt von 1.000 € im Monat beträgt ab dem 1.10.2022 das beitragspflichtige Gesamtarbeitsentgelt 913,59 € und der beitragspflichtige Arbeitnehmeranteil 711,11 €.
Der Rentenversicherungsbeitrag berechnet sich dann wie folgt:
1) beitragspflichtiges Gesamtarbeitsentgelt 913,59 € x 18,6% = 169,93 €
2) beitragspflichtiger Arbeitnehmeranteil 711,11 € x 9,3% = 66,13 €
3) Arbeitgeberanteil = 96,14 €
Bei den übrigen Teilen der Sozialversicherung, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden, erfolgt die Berechnung entsprechend.