Der Anspruch auf Auszahlung der Energiepreispauschale (EEP) entsteht zum 1.9.2022. Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen. Sie haben einen Anspruch auf eine einmalige EPP von 300 €, wenn sie
- Gewinneinkünfte erzielen (§§ 13, 15, 18 EStG) oder
- Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte (Minijobber) mit 2% pauschal besteuert werden.
Konsequenz: Kurzfristig Beschäftigte, bei denen nach einer der Steuerklassen I bis V abgerechnet wird, sind anspruchsberechtigt.
Art und Weise der Auszahlung: In § 117 EStG ist ausdrücklich geregelt, dass der Arbeitgeber die EPP an Arbeitnehmer auszahlt, wenn diese am 1.9.2022
- beim Arbeitgeber in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
- in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
- als Minijobber nach § 40a Abs.2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen und der Minijobber dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Nach § 117 EStG zahlt der Arbeitgeber die EPP nicht aus, wenn
- er keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt, weil er z.B. ausschließlich Minijobber beschäftigt,
- er die Lohnsteuer jährlich anmeldet und auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichtet hat oder
- in den Fällen der Pauschalbesteuerung von Minijobbern, wenn diese dem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt haben, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Aussage des BMF zur kurzfristigen Beschäftigung: Das BMF hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder FAQs (Frequently Asked Questions) zur Energiepreispauschale veröffentlicht und am 20.7.2022 aktualisiert. Danach soll der Arbeitgeber die EPP auch dann nicht an einen Arbeitnehmer auszahlen können, wenn der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt ist oder eine Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft ist. Diese Aussage wird durch den Gesetzestext nicht begründet.
„Normale“ Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die EPP auszahlt. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung, die als besondere Form der Teilzeitbeschäftigung sozialversicherungsfrei ist, wenn bestimmte Beschäftigungszeiten (befristet auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage) nicht überschritten werden, soll dies nicht der Fall sein. Warum das BMF in den FAQs ausführt, dass der Arbeitgeber die EPP nicht an Arbeitnehmer auszahlen können, wenn diese kurzfristig beschäftigt sind, obwohl die Lohnsteuer nach einer der Steuerklassen I bis V abgerechnet wird, ist nicht nachvollziehbar.
Lösung: Der 1.9.2022 steht kurz bevor. Aus Zweckmäßigkeitsgründen empfiehlt es sich, dass der Arbeitgeber unter Hinweis auf die Ausführungen des BMF keine EPP an kurzfristig Beschäftigte auszahlt.
Hinweis: Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer können in diesen Fällen die EPP nur nach Abgabe einer (freiwilligen) Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erhalten.