Behält der Auftraggeber einen Teil des Honorars ein, weil damit eine Steuerschuld des Auftragnehmers bezahlt werden soll, führt der Einbehalt (noch) nicht zu einem Zufluss von Betriebseinnahmen. Bei einer Gewinnermittlung mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung tritt der Zufluss erst dann ein, wenn der Auftraggeber mit dem einbehaltenen Honoraranteil eine (Steuer-)Schuld des Auftragnehmers tatsächlich erfüllt. Es liegt dann ein abgekürzter Zahlungsweg vor.
Praxis-Beispiel:
Die im Inland wohnende Klägerin war im Rahmen einer selbständigen, künstlerischen Tätigkeit als Discjockey berufstätig. Ihr wurden in verschiedenen Staaten der europäischen Union (Auslands-)Aufträge vermittelt. Mit dem Vermittler war vereinbart, dass ihr von ihrem (höheren) Gesamthonorar nur ein Teilbetrag ("Netto"-Anteil) tatsächlich ausgezahlt wurde. Der verbleibende Differenzbetrag war dazu bestimmt, die dortigen in den (Auslands-)Staaten anfallenden (Quellen-)Steuern abzugelten.
Die Klägerin hat sich gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 gewendet, weil die im Ausland gezahlten Steuern
• nicht in ausreichendem Maße auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet worden seien bzw.
• die Einkünfte aus ihrer künstlerischen Tätigkeit im europäischen Ausland nicht in tatsächlicher Höhe besteuert würden, sondern unzutreffend um einbehaltene Honoraranteile erhöht worden sind.
Die unbeschränkt steuerpflichtige Klägerin erzielt aus der Tätigkeit als Discjockey Einkünfte aus freiberuflicher und somit aus selbständiger Arbeit. Nach dem Welteinkommensprinzip unterliegen auch die im Ausland erzielten Einkünfte der Einkommensteuer. Sie ermittelte ihre Gewinne mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Betriebseinnahmen sind wirtschaftlich endgültig vereinnahmte Geldzugänge. Maßgeblich ist insoweit, ob der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die jeweiligen Geldbeträge endgültig erlangt hat. Die Fälligkeit eines Anspruchs führt (ohne seine Erfüllung) bei der Ermittlung des Gewinns (noch) nicht zu einem Zufluss. Entscheidend ist allein der uneingeschränkte wirtschaftliche Übergang oder das Erlangen der wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis darüber. Ein Zufluss findet auch dann statt, wenn der Zuwendende im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen auf dessen Rechnung an einen Dritten leistet und damit eine Schuld des Steuerpflichtigen tilgt (sog. abgekürzter Zahlungsweg).
Fazit: Eine Zahlung ausländischer Steuern und deren Anrechnung auf die deutsche Steuerschuld nicht bereits dann angenommen werden, wenn die Auftraggeber des Steuerpflichtigen einen Teil des Honorars einbehalten haben.